nachfolgend OLG Frankfurt/Main, 17.11.1978 - 2 U 16/78 -; vgl. dazu auch LG Limburg/Lahn, 29.09.1976 - 4 O 216/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Limburg entscheidet, dass ein Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB auch für Exportgeschäfte aus seinem Vertretungsgebiet Provision beanspruchen kann, sofern der HVV keine ausdrückliche Ausnahme vereinbart. Ausnahmen für einzelne Kunden rechtfertigen nicht den generellen Ausschluss der Provision für alle Exportgeschäfte.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Provision für Exportgeschäfte, die im Rahmen seines Vertretungsgebiets abgeschlossen wurden. Der Anspruch stützt sich auf den Handelsvertretervertrag (HVV), der eine Provisionspflicht „von allen Abschlüssen“ im Bezirk vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der HV Anrecht auf Provision für Exportgeschäfte hat, da diese unter die vereinbarte Regelung fallen. Selbst wenn Exportgeschäfte später an Bedeutung gewinnen, ändert dies nichts an der Provisionspflicht, sofern keine ausdrückliche Ausnahme im Vertrag steht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Vertragsklausel („von allen Abschlüssen“) entspricht § 87 Abs. 2 HGB und umfasst auch Exportgeschäfte.
- Ausnahmen für zwei Kunden rechtfertigen keinen generellen Ausschluss aller Exportgeschäfte.
- Der U kann sich nicht auf mangelnde Rentabilität berufen – er hätte entweder höhere Preise aushandeln oder eine Vertragsänderung vereinbaren müssen.
- Einzelne Sondervereinbarungen bei Exportgeschäften belegen nicht den Verzicht auf die generelle Provisionspflicht.
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 2 HGB, BGH-Rechtsprechung (18.06.1976).