Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Nürnberg entscheidet, dass eine Versicherungsvermittlungs-GmbH, die für einen Krankenversicherer ständig Verträge vermittelt, auch dann Versicherungsvertreter (VV) nach § 92 HGB und nicht Versicherungsmakler ist, wenn sie mit Einverständnis des Versicherers gleichzeitig für 40 weitere Krankenversicherer tätig ist. Maßgeblich ist die tatsächliche ständige Betrauung durch den Versicherer, nicht die Bezeichnung des Vertrags oder die Mehrfirmenvertretung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Eine Versicherungsvermittlungs-GmbH (Vermittler) und ein Krankenversicherer (Versicherungsunternehmen, VU).
- Streitpunkt: Die Einordnung des Vermittlers als Versicherungsvertreter (VV, § 92 HGB) oder Versicherungsmakler (VM, § 93 HGB).
- Anlass: Der Vermittler war für ein VU ständig mit der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen betraut, vermittelte aber gleichzeitig – mit dessen Einverständnis – auch für 40 andere Krankenversicherer. Das VU bestritt, dass es sich um einen VV handele.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Nürnberg bestätigt, dass der Vermittler trotz Mehrfirmenvertretung als Versicherungsvertreter (VV) einzustufen ist, weil:
- Er ständig für das VU tätig war (z. B. durch künftigen Geschäftsverkehr, Bonusregelungen, Folgecourtage).
- Die tatsächliche Tätigkeit (z. B. Führung der Antragsverhandlungen, Entscheidung über Gefahrumstände) für eine Einordnung als VV sprach.
- Das Einverständnis des VU zur Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen die VV-Eigenschaft nicht ausschloss.
c) Begründung des Gerichts:
Mehrfirmenvertretung möglich:
- Ein VV muss nicht zwingend Einfirmenvertreter sein. Mit Zustimmung des VU darf er auch für andere Unternehmen der gleichen Branche vermitteln (Anschluss an BGH und OGH).
- Der Vermittler darf sogar Vergleiche anstellen und die günstigste Versicherung empfehlen, solange er die Interessen des VU wahrt.
Abgrenzung VV vs. VM:
- VV: Steht in einem ständigen Vertragsverhältnis zum VU und ist verpflichtet, dauerhaft (nicht nur fallweise) tätig zu werden.
- Indizien: Künftiger Geschäftsverkehr, Provisionssysteme (z. B. Bonusstaffeln, Folgecourtage), langfristige Zusammenarbeit.
- Der Vermittler agiert auf Seiten des VU (z. B. führt er Antragsverhandlungen durch und entscheidet über Gefahrumstände).
- VM: Ist Augenblicksvermittler, der nur fallweise für den Versicherungsnehmer (VN) oder VU tätig wird.
- Typisch: Bloße Weiterleitung von Anträgen oder treuhänderische Sachwalterschaft für den VN.
Vertragsbezeichnung irrelevant:
- Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung (z. B. "Courtagevereinbarung").
- Selbst ohne ausdrückliche Vermittlungspflicht kann sich diese konkludent aus Dauer der Geschäftsbeziehung oder Umsätzen ergeben.
Keine VM-Eigenschaft:
- Der Vermittler übte keine typische Maklertätigkeit aus (z. B. keine aktive Einwirkung auf das VU zur Förderung des Vertragsschlusses).
- Die bloße Ausfüllung und Weiterleitung von Anträgen reicht für eine VM-Einordnung nicht aus.
Rechtliche Einordnung:
Die Entscheidung betont, dass die wirtschaftliche Bindung (ständige Betrauung, Provisionssysteme) und die tatsächliche Rolle im Vermittlungsprozess (z. B. Antragsführung) über die Qualifizierung als VV oder VM entscheiden – nicht die Anzahl der vertretenen Unternehmen.