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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) Provisionen zurückzahlen muss, wenn von ihm vermittelte Lebensversicherungsverträge wegen ausbleibender Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer (VN) nicht durchgeführt werden, sofern der Versicherer (U) alles Zumutbare zur Rettung der Verträge unternommen hat. Eine Klage gegen den VN ist dem Versicherer dabei nicht zumutbar. Nach Beendigung des Agenturverhältnisses muss der Versicherer dem VV keine Stornogefahrmitteilungen mehr zukommen lassen, sondern kann sich auf ein Bestanderhaltungsprogramm (Mahnungen, Kündigungsandrohungen) beschränken.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherer (U) verlangt von seinem ehemaligen Versicherungsvertreter (VV) die Rückzahlung von Provisionen für vermittelte Lebensversicherungsverträge, die wegen Nichtzahlung der Prämien durch die Versicherungsnehmer (VN) storniert wurden. Rechtsgrundlage ist der Agenturvertrag, der eine Rückzahlungspflicht bei Nichtdurchführung der Verträge vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der VV muss die Provisionen zurückzahlen, wenn:
- Die VN die Prämien nicht zahlen,
- Der Versicherer alles Zumutbare zur Vertragsrettung unternommen hat (z. B. Mahnungen, Kündigungsandrohungen),
- Ein klagweises Vorgehen gegen den VN dem Versicherer nicht zugemutet werden kann.
- Nach Beendigung des Agenturverhältnisses muss der Versicherer dem VV keine Stornogefahrmitteilungen mehr schicken.
- Der Versicherer erfüllt seine Pflichten durch ein Bestanderhaltungsprogramm (Erinnerungen, Mahnungen, Kündigungsandrohungen). Ein persönlicher Besuch beim VN ist nicht zwingend erforderlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Unzumutbarkeit von Prämienklagen: Das Gericht folgt der Auffassung des Bundesaufsichtsamts für Versicherungswesen, das Beitragsklagen in der Lebensversicherung grundsätzlich ablehnt. Zudem kann dies vertraglich vereinbart werden (Verweis auf OLG Frankfurt).
- Keine Stornogefahrmitteilungen an ausgeschiedene VV: Es besteht die Gefahr, dass der ehemalige VV den Kunden zu einem Wechsel zu seiner neuen Versicherung bewegt, statt die alten Verträge zu erhalten.
- Ausreichend: Bestanderhaltungsprogramm – Wiederholte Mahnungen und Kündigungsandrohungen reichen aus, um den VN zur Zahlung zu bewegen (Verweis auf LG Hildesheim und OLG Frankfurt). Ein persönlicher Besuch ist nur bei besonderen Umständen nötig.
Relevante Rechtsgrundlagen/Präjudizien:
- OLG Frankfurt (10.07.1980)
- LG Freiburg (18.12.1979)
- LG Hildesheim (08.03.1979)
- Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (Auffassung zu Beitragsklagen)