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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) die Erteilung eines Buchauszugs durch den Unternehmer (U) im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) vollstrecken lassen kann. Der Buchauszug muss detaillierte Angaben zu Verträgen, Retouren und nicht ausgeführten Geschäften enthalten. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme wird nicht durch das Recht des HV aus § 87c Abs. 4 HGB (Einsichtnahme in Bücher) ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs (mit detaillierten Angaben zu Verträgen, Retouren etc.) gem. § 87c Abs. 2 und 3 HGB. Da der U dieser Pflicht nicht nachkommt, beantragt der HV die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme nach § 887 ZPO.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass der Buchauszug im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) vollstreckt werden kann. Die Erteilung des Buchauszugs ist eine vertretbare Handlung, die auch durch einen Dritten vorgenommen werden darf.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Buchauszug muss detaillierte Angaben enthalten (z. B. Anschriften der Vertragspartner, Menge/Preis der Waren, Retouren mit Begründungen).
- Die Ersatzvornahme ist zulässig, weil es für den HV keinen Unterschied macht, ob der U oder ein Dritter den Auszug erstellt.
- Das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher (§ 87c Abs. 4 HGB) schränkt die Möglichkeit der Ersatzvornahme nicht ein. Beide Rechte (Buchauszug vs. Einsichtnahme) stehen dem HV nebeneinander zur Wahl.
- Der HV kann frei entscheiden, ob er nur den Buchauszug verlangt oder zusätzlich Einsicht in die Bücher nimmt. Selbst wenn er sich auf den Buchauszug beschränkt, bleibt die Vollstreckung nach § 887 ZPO möglich.