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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH prüft, ob ein Hersteller in einem lückenlosen selektiven Vertriebssystem gegen einen Außenseiter, der durch Vertragsbruch eines gebundenen Händlers an die Ware gelangt, einen Anspruch aus § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) geltend machen kann. Das Gericht bestätigt diese Rechtsauffassung unter der Voraussetzung, dass das Vertriebssystem tatsächlich gedanklich und praktisch lückenlos ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Hersteller, der ein selektives Vertriebssystem (z. B. nur ausgewählte Händler dürfen seine Produkte verkaufen) betreibt.
- Will was: Unterlassung des Weiterverkaufs seiner Ware durch einen Außenseiter (nicht autorisierten Händler).
- Von wem: Von dem Außenseiter, der die Ware durch Vertragsbruch eines gebundenen Händlers erhalten hat.
- Woraus: Aus § 1 UWG (Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht den Anspruch aus § 1 UWG, wenn das selektive Vertriebssystem gedanklich und praktisch lückenlos ist. Das bedeutet:
- Das System muss so gestaltet sein, dass es keine Umgehungsmöglichkeiten gibt.
- Der Außenseiter nutzt den Vertragsbruch eines gebundenen Händlers aus, um an die Ware zu kommen.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein lückenloses Vertriebssystem schützt den Hersteller vor unkontrolliertem Vertrieb.
- Der Außenseiter handelt unlauter, weil er sich bewusst über die Vertriebsbindungen hinwegsetzt und den Vertragsbruch eines anderen ausnutzt.
- § 1 UWG greift, da solche Praktiken den Wettbewerb verfälschen und den Hersteller schädigen.
Kernaussage: Ein Hersteller kann in einem lückenlosen selektiven Vertriebssystem gegen Außenseiter vorgehen, die durch Vertragsbruch an seine Ware kommen – selbst wenn sie selbst keinen Vertrag gebrochen haben.