Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 383/82 – Groß- und Außenhandel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 15.06.1982 - 11 Sa 522/82 -; ArbG Düsseldorf, 10.02.1982 - 9 Ca 3357/81 -

von einer Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel gehen Wiedemann/Stumpf TVG § 4 Rz. 365; ErfK/Preis, § 225 Rz. 39; nach einer abweichenden Auffassung sollen einzelvertragliche Ausschlussfristen nur gesetzlich abdingbare Ansprüche erfassen dürfen, Hanau/Preis, Der Arbeitsvertrag, II A 150 Rz. 10

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber sich nicht auf eine tarifliche Verfallklausel berufen kann, wenn er den Arbeitnehmer während der Frist irreführend davon abhält, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber eine Karenzentschädigung (aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag). Der Arbeitgeber beruft sich nach Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist auf die Verfallklausel, um die Zahlung zu verweigern.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält das Verhalten des Arbeitgebers für treuwidrig: Er kann sich nicht auf die Verfallklausel berufen, weil er den AN während des Kündigungsschutzprozesses durch sein Handeln (Aufforderung zur Auskunft über anderweiten Verdienst) davon abgehalten hat, den Anspruch rechtzeitig einzuklagen.

c) Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber hat durch sein Verhalten (Auskunftsersuchen, Akzeptanz der Auskünfte) den Eindruck erweckt, eine gerichtliche Klärung sei nicht nötig. Dieses widersprüchliche Verhalten (spätere Berufung auf die Frist) verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Verfallklausel greift daher nicht.

KI INHALT
Ein Arbeitgeber handelt treuwidrig, wenn er während einer tariflichen Ausschlussfrist den Eindruck erweckt, eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sei unnötig, sich später aber auf die Verfallklausel beruft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Groß- und Außenhandel
STICHWORT
Verfallklausel
Arbeitsvertrag
widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers
NORM
§ 4 TVG
§ 242 BGB
§ 74 HGB
§ 74 Abs. 1 ArbGG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1984
AKTENZEICHEN
3 AZR 383/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.03.2019