Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 15.06.1982 - 11 Sa 522/82 -; ArbG Düsseldorf, 10.02.1982 - 9 Ca 3357/81 -
von einer Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel gehen Wiedemann/Stumpf TVG § 4 Rz. 365; ErfK/Preis, § 225 Rz. 39; nach einer abweichenden Auffassung sollen einzelvertragliche Ausschlussfristen nur gesetzlich abdingbare Ansprüche erfassen dürfen, Hanau/Preis, Der Arbeitsvertrag, II A 150 Rz. 10
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber sich nicht auf eine tarifliche Verfallklausel berufen kann, wenn er den Arbeitnehmer während der Frist irreführend davon abhält, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber eine Karenzentschädigung (aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag). Der Arbeitgeber beruft sich nach Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist auf die Verfallklausel, um die Zahlung zu verweigern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält das Verhalten des Arbeitgebers für treuwidrig: Er kann sich nicht auf die Verfallklausel berufen, weil er den AN während des Kündigungsschutzprozesses durch sein Handeln (Aufforderung zur Auskunft über anderweiten Verdienst) davon abgehalten hat, den Anspruch rechtzeitig einzuklagen.
c) Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber hat durch sein Verhalten (Auskunftsersuchen, Akzeptanz der Auskünfte) den Eindruck erweckt, eine gerichtliche Klärung sei nicht nötig. Dieses widersprüchliche Verhalten (spätere Berufung auf die Frist) verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Verfallklausel greift daher nicht.