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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Ulm entscheidet, dass eine im Handelsvertretervertrag vereinbarte pauschale "Kostenvergütung" für Objektbearbeitung keine Kostenerstattung, sondern eine zusätzliche Provision darstellt, wenn sie den Mehraufwand des Handelsvertreters abgelten soll.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) eine Vergütung für Objektbearbeitung aufgrund einer vertraglichen Regelung im HVV. Die Parteien streiten darüber, ob es sich um eine Kostenerstattung oder eine zusätzliche Provision handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht qualifziert die vereinbarte "Pauschale Kostenvergütung von 2,5 %" als zusätzliche Provision und nicht als Kostenerstattung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Provision ist eine ergebnisabhängige Vergütung.
- Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass konkrete Auslagen (z. B. km-Geld) auf Nachweis erstattet werden.
- Die vereinbarte Pauschale soll jedoch den Mehraufwand des HV für die Objektbearbeitung abgelten, der im Vergleich zu seiner sonstigen Tätigkeit deutlich höher ist. Daher handelt es sich um eine zusätzliche Provision, die pauschal den Arbeitsaufwand vergütet, nicht um einen Ersatz nachweisbarer Kosten.