Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 13.03.2008 - 16 U 134/07 -; LG Frankfurt/Main, 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 -; zu der Entscheidung vgl. die Besprechungen von Langheid/Müller-Frank, NJW 10, 344 und Steinkühler/Kassing, VersR 09, 1477
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Versicherer nicht als Verwender von AGB gilt, wenn der Versicherungsmakler (VM) die Vertragsbedingungen entworfen und deren Einbeziehung in den Vertrag veranlasst hat – selbst wenn die Bedingungen im Namen des Versicherers bereitgehalten werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) oder ein Dritter könnte die Unwirksamkeit der AGB (hier: HPDO 2002 für eine D&O-Versicherung) gegenüber dem Versicherer (Beklagter) geltend machen, gestützt auf die §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar, dass der Versicherer nicht als Verwender der AGB anzusehen ist, wenn der VM die Bedingungen entworfen und deren Einbeziehung in den Vertrag veranlasst hat. Eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB scheidet daher aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Verwenderdefinition: Verwender ist, wer die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen veranlasst (§ 305 Abs. 1 BGB).
- Rolle des VM: Wenn der VM die Bedingungen erstellt und deren Verwendung durchsetzt, ist er (und nicht der Versicherer) der Verwender – selbst wenn der Versicherer eigene Standardbedingungen für andere Verträge nutzt.
- Keine Hausmakler-Vermutung: Allein die Tatsache, dass der VM die Bedingungen in einer „Version ACE“ bereitstellt, reicht nicht aus, um den VM als Hausmakler des Versicherers einzustufen. Somit bleibt der Versicherer aus der Verwenderrolle ausgeschlossen.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Abgrenzung zwischen Versicherer und VM bei der AGB-Gestaltung und schränkt die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle ein, wenn der VM die Bedingungen dominiert.