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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bayreuth, 27.09.1977 - KHO 42/76

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu den Folgen für die Frage der Zuständigkeit vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. A. 1999, § 3 Rz. 16 "Stufenklage"

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bayreuth entscheidet, dass bei einer Stufenklage der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB in den Streitwert einzubeziehen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Handelsvertreter) erhebt eine Stufenklage gegen seinen Geschäftspartner (z. B. den Unternehmer) und verlangt u. a. eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB (Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bayreuth urteilte, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in die Streitwertberechnung der Stufenklage mit einzubeziehen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die prozessuale Behandlung von Stufenklagen (bei denen der Kläger zunächst Auskunft/Rechnungslegung und sodann eine Leistungsforderung geltend macht). Da der Ausgleichsanspruch ein selbstständiger Zahlungsanspruch ist, der mit der Stufenklage verfolgt wird, muss er wertmäßig berücksichtigt werden, um den gesamten Streitwert korrekt zu bestimmen. Dies ist relevant für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.

KI INHALT
Streitwert einer Stufenklage umfasst auch den Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b HGB – Urteil LG Bayreuth.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Stufenklage
Streitwert
Gegenstandswert
FUNDSTELLE
JurBüro 77, 1747
NORM
§ 12 Abs. 1 GKG
§ 18 GKG
§ 5 ZPO
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Bayreuth
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.09.1977
AKTENZEICHEN
KHO 42/76
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
01.12.2001