zu den Folgen für die Frage der Zuständigkeit vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. A. 1999, § 3 Rz. 16 "Stufenklage"
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bayreuth entscheidet, dass bei einer Stufenklage der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB in den Streitwert einzubeziehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Handelsvertreter) erhebt eine Stufenklage gegen seinen Geschäftspartner (z. B. den Unternehmer) und verlangt u. a. eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB (Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bayreuth urteilte, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in die Streitwertberechnung der Stufenklage mit einzubeziehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die prozessuale Behandlung von Stufenklagen (bei denen der Kläger zunächst Auskunft/Rechnungslegung und sodann eine Leistungsforderung geltend macht). Da der Ausgleichsanspruch ein selbstständiger Zahlungsanspruch ist, der mit der Stufenklage verfolgt wird, muss er wertmäßig berücksichtigt werden, um den gesamten Streitwert korrekt zu bestimmen. Dies ist relevant für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.