Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des BFH)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine mündlich geschlossene GbR zwischen Versicherungsvermittlern (VV) als Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen ist, wenn sie gemeinsam Versicherungsverträge vermitteln, eine gemeinsame Agenturnummer nutzen und die Provisionen (insbesondere Bestandspflegeprovisionen) gemeinsam vereinnahmen – selbst wenn die Vermittlung im Einzelfall durch einzelne Gesellschafter erfolgt. Die GbR liegt vor, sobald ein gemeinsamer Zweck (z.B. höhere Provisionen durch gemeinsames Auftreten) vereinbart ist, und die Gesellschafter tragen ein Mitunternehmerrisiko sowie -initiative.
a) Wer will was von wem woraus? Mehrere Versicherungsvermittler (VV) streiten mit dem Finanzamt darüber, ob ihre mündlich vereinbarte Zusammenarbeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit als Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG einzustufen ist. Die VV vermitteln Versicherungsverträge im Namen einer gemeinsamen "Sozietät", nutzen eine gemeinsame Agenturnummer der Versicherungsunternehmen (VU) und erhalten dafür Provisionen, die sie untereinander aufteilen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht das Vorliegen einer GbR und damit einer Mitunternehmerschaft, obwohl:
- Der Gesellschaftsvertrag nur mündlich geschlossen wurde,
- die VV bei der Vermittlung einzeln handeln (z.B. alleine unterschreiben),
- die Abschlussprovisionen nach der individuellen Vermittlungsleistung aufgeteilt werden.
Entscheidend ist, dass:
- Die VV gemeinsam gegenüber den VU auftreten (z.B. durch gemeinsame Agenturnummer und Betreuungshinweise an Versicherungsnehmer).
- Die Bestandspflegeprovisionen gleichmäßig aufgeteilt werden (unabhängig von der Vermittlung).
- Die VV ein gemeinsames Risiko tragen (z.B. Haftung für Rückforderungen von Provisionen) und eine gemeinsame Initiative ausüben (z.B. durch Arbeitsleistung für die GbR).
c) Begründung des Gerichts:
Form des Gesellschaftsvertrags: Eine GbR kann mündlich geschlossen werden (§ 705 BGB). Der gemeinsame Zweck (hier: gemeinsame Vermittlung für höhere Provisionen) reicht aus.
Nachweis der GbR nach außen:
- Die gemeinsame Agenturnummer und die Hinweise der VU an Versicherungsnehmer (dass die Betreuung durch die "Sozietät" erfolgt) dokumentieren das Auftreten als GbR.
- Dass die VV einzeln unterschreiben, ist unerheblich, da sie nicht selbst Vertragspartner der Versicherungsverträge sind.
Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG):
- Mitunternehmerrisiko: Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der GbR (z.B. Rückforderung von Provisionen, §§ 708, 718 BGB).
- Mitunternehmerinitiative: Die VV bringen Arbeitsleistung und Erfahrung ein, die der GbR zugutekommen (z.B. gleichmäßige Aufteilung der Bestandspflegeprovisionen).
Einheitliche Beurteilung: Die Tätigkeit der VV darf nicht künstlich in gesellschaftsrechtliche (Bestandspflege) und nicht-gesellschaftsrechtliche (Vermittlung) Teile aufgespalten werden. Die gesamte Zusammenarbeit ist als GbR zu werten.
Rechtsfolgen: Die GbR unterliegt der einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO), und die Gesellschafter müssen die Einkünfte als Mitunternehmer versteuern.