n.rkr.; aufgehoben durch OLG Düsseldorf, 05.03.1991 - U (Kart) 31/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Verbot für Tankstellenhalter (TStH), bei Kreditkartenzahlungen Gebühren zu erheben, eine unzulässige Preisbindung (§ 15 GWB) oder eine unbillige Behinderung (§ 26 Abs. 2 GWB) darstellen kann, wenn der TStH die Kreditkartengeschäfte im eigenen Namen abschließt und diese nicht von den im Namen des Mineralölunternehmens (U) getätigten Tankgeschäften trennbar sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mineralölunternehmen (U) verbietet einem Tankstellenhalter (TStH), bei Kreditkartenzahlungen (hier: Shopgeschäfte) Gebühren zu erheben. Der TStH wendet sich gegen dieses Verbot und beruf sich auf Wettbewerbsrecht (§§ 15, 26 Abs. 2 GWB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf urteilte:
- Das Verbot stellt eine unzulässige Preisbindung nach § 15 GWB dar, wenn der TStH die Kreditkartengeschäfte im eigenen Namen abschließt und diese nicht von den Tankgeschäften (im Namen des U) trennbar sind. Das Verbot wirkt sich dann auch auf die eigenständigen Geschäfte des TStH aus.
- Zudem kann das Verbot eine unbillige Behinderung gemäß § 26 Abs. 2 GWB sein.
c) Begründung des Gerichts:
- Preisbindung (§ 15 GWB): Das Verbot beschränkt die Preisgestaltungsfreiheit des TStH in seinen eigenen Geschäften, da die Kreditkartengeschäfte nicht klar von den Tankgeschäften abgrenzbar sind. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die wirtschaftliche Selbstständigkeit des TStH dar.
- Unbillige Behinderung (§ 26 Abs. 2 GWB): Das Verbot kann den TStH unangemessen benachteiligen, insbesondere wenn er die Kosten für Kreditkartentransaktionen selbst tragen muss, ohne sie an Kunden weitergeben zu dürfen.
Kernaussage: Das Verbot von Kreditkartengebühren durch den Unternehmer ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn es die wirtschaftliche Freiheit des Tankstellenhalters in nicht trennbaren Geschäftsbereichen einschränkt.