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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Ludwigshafen entschied, dass der Widerruf der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw durch den Arbeitgeber nur dann zulässig ist, wenn er billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht. Steht die private Nutzung im Vordergrund, ist der Widerruf während der Kündigungsfrist unzulässig. Ein widerrechtlicher Widerruf begründet einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, dessen Höhe geschätzt werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz, weil dieser die private Nutzung eines Firmen-Pkw widerrufen hat. Der AN stützt seinen Anspruch auf eine Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), da der Widerruf nicht billigem Ermessen entsprochen habe (§ 315 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Ludwigshafen urteilte:
- Der Widerruf der Pkw-Überlassung ist nur wirksam, wenn er billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht.
- Wenn die private Nutzung im Vordergrund steht und der AN während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt ist (und damit keine dienstliche Nutzung mehr erfolgt), widerspricht der Widerruf billigem Ermessen.
- Ein Widerruf, der gegen § 315 BGB verstößt, stellt eine vertragswidrige Handlung dar, die den AG zum Schadensersatz verpflichtet.
- Der Schaden (Nutzungsausfall) kann nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AG trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Widerruf billigem Ermessen entspricht.
- Da die private Nutzung im Streitfall überwiegt und der AN während der Freistellung den Pkw nicht dienstlich nutzen kann, ist der Widerruf unbillig und damit unwirksam.
- Der AN hat einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, dessen Höhe das Gericht schätzen darf, da eine exakte Berechnung schwer möglich ist.