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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Landshut entschied am 29.05.1952 (Az.: HK O 3/51), dass ein Unternehmer, der seinem Handelsvertreter die Ausübung seiner Tätigkeit schuldhaft unmöglich macht, gegen Treu und Glauben verstößt, seine Vertragspflichten verletzt und daher schadensersatzpflichtig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz, weil dieser ihm die Ausübung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter schuldhaft unmöglich gemacht hat. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung vertraglicher Pflichten und den Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er diesem die Betätigung schuldhaft unmöglich macht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Unternehmer durch sein Verhalten gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstößt und seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Handelsvertreter verletzt. Eine solche schuldhafte Vereitelung der Tätigkeit des Handelsvertreters rechtfertigt daher einen Schadensersatzanspruch.