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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.11.2003 - VII ZR 26/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 19.12.2002 - 11 U 20/02 -; LG Stuttgart, 14.02.2002 - 11 U 20/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche aus Prospekthaftung beim Bauträgermodell der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) unterliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer eines Bauträgermodells (Anleger) verlangt Schadensersatz von dem Bauträger oder Prospektverantwortlichen aufgrund fehlerhafter Angaben im Verkaufsprospekt (Prospekthaftung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche Prospekthaftungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB in der alten Fassung) unterliegen.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt seine Entscheidung darauf, dass Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell keine Sonderregelung für die Verjährung haben. Daher greift die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (30 Jahre). Die Prospekthaftung wird damit wie andere vertragliche oder deliktische Ansprüche behandelt, sofern keine spezifischen Ausnahmen (z. B. kürzere Fristen für bestimmte Ansprüch) eingreifen.

KI INHALT
Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell verjähren in der regelmäßigen dreijährigen Frist nach § 195 BGB a.F.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Prospekthaftungsverjährung im Bauträgermodell
Innenprovision
NORM
§ 195 BGB a.F.
§ 638 BGB
Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB
§ 13 Abs. 2 GmbHG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.2003
AKTENZEICHEN
VII ZR 26/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020