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Fazit: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitnehmer, der bei seiner Einstellung als Reisender verschweigt, noch bei einem anderen Unternehmer in einem Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag zu stehen, dem Arbeitgeber damit einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung liefert.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (U) begehrt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitnehmer (AN), weil dieser bei der Einstellung verschwiegen hat, dass er noch in einem anderen Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag (HVV) bei einem Dritten steht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass ein solches Verschweigen in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer durch das Verschweigen eines bestehenden Arbeits- oder Handelsvertreterverhältnisses seine vertragliche Treuepflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist so gravierend, dass sie dem Arbeitgeber das Recht gibt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.