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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 30.09.1969 - 4 Sa 40/69

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitnehmer, der bei seiner Einstellung als Reisender verschweigt, noch bei einem anderen Unternehmer in einem Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag zu stehen, dem Arbeitgeber damit einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung liefert.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (U) begehrt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitnehmer (AN), weil dieser bei der Einstellung verschwiegen hat, dass er noch in einem anderen Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag (HVV) bei einem Dritten steht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass ein solches Verschweigen in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber darstellt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer durch das Verschweigen eines bestehenden Arbeits- oder Handelsvertreterverhältnisses seine vertragliche Treuepflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist so gravierend, dass sie dem Arbeitgeber das Recht gibt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.

KI INHALT
Verschweigt ein Arbeitnehmer bei Einstellung als Reisender ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder einen Handelsvertretervertrag, stellt dies regelmäßig einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Verschweigen anderweitiger Beschäftigung bei Einstellung
FUNDSTELLE
BB 69, 1398 LS
VW 70, 57
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.09.1969
AKTENZEICHEN
4 Sa 40/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
23.06.2026 13:05:03