Vorinstanz ArbG Bayreuth, 29.12.1993 - 4 Ca 817/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Bewerber die Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung) nach § 670 BGB erstatten muss, wenn der Bewerber auf Aufforderung oder mit Zustimmung des AG zur Vorstellung anreist – selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht oder der Bewerber Eigeninteressen verfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN/Bewerber) verlangt von einem Arbeitgeber (AG) die Erstattung von Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten) aus § 670 BGB (Aufwendungsersatz für Geschäfte ohne Auftrag). Der AN hatte sich auf eine Stelle beworben und war zur Vorstellung angereist, nachdem der AG sich mit dem Termin einverstanden erklärt hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg bestätigt, dass der AG die Vorstellungskosten erstatten muss, selbst wenn:
- Keine ausdrückliche Aufforderung zur Vorstellung vorlag, sondern nur eine Zustimmung des AG auf Anfrage des AN.
- Der AN Eigeninteressen (z. B. Jobsuche) verfolgte.
- Der AN die Stellenausschreibung über das Arbeitsamt erhalten hatte.
- Ein möglicher Zuschuss der Bundesanstalt für Arbeit (gemäß § 53 AFG) theoretisch in Frage kam.
c) Begründung des Gerichts:
- § 670 BGB gilt analog: Der AG hat durch seine Zustimmung zur Vorstellung konkludent signalisiert, dass die Aufwendungen des Bewerbers erstattungsfähig sind.
- Kein Ausschluss durch Eigeninteresse: Jeder Bewerber handelt auch im eigenen Interesse – dies kann den Anspruch nicht entfallen lassen.
- Keine Subsidiarität: Ein etwaiger Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit (z. B. Bewerbungskostenzuschuss) berührt den arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch nicht.
- Erstattungsfähige Kosten: Insbesondere Fahrtkosten (auch Kilometergeld nach steuerlichen Sätzen bei Nutzung des eigenen Pkw) sind zu erstatten, da dies üblich und zumutbar ist.
Relevante Rechtsprechung: Das Gericht stützt sich auf frühere Urteile (u. a. BAG, RAG) und bestätigt die ständige Praxis zur Erstattung von Vorstellungskosten.