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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Nürnberg, 25.07.1995 - 2 Sa 73/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Bayreuth, 29.12.1993 - 4 Ca 817/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Bewerber die Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung) nach § 670 BGB erstatten muss, wenn der Bewerber auf Aufforderung oder mit Zustimmung des AG zur Vorstellung anreist – selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht oder der Bewerber Eigeninteressen verfolgt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN/Bewerber) verlangt von einem Arbeitgeber (AG) die Erstattung von Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten) aus § 670 BGB (Aufwendungsersatz für Geschäfte ohne Auftrag). Der AN hatte sich auf eine Stelle beworben und war zur Vorstellung angereist, nachdem der AG sich mit dem Termin einverstanden erklärt hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg bestätigt, dass der AG die Vorstellungskosten erstatten muss, selbst wenn:

  • Keine ausdrückliche Aufforderung zur Vorstellung vorlag, sondern nur eine Zustimmung des AG auf Anfrage des AN.
  • Der AN Eigeninteressen (z. B. Jobsuche) verfolgte.
  • Der AN die Stellenausschreibung über das Arbeitsamt erhalten hatte.
  • Ein möglicher Zuschuss der Bundesanstalt für Arbeit (gemäß § 53 AFG) theoretisch in Frage kam.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 670 BGB gilt analog: Der AG hat durch seine Zustimmung zur Vorstellung konkludent signalisiert, dass die Aufwendungen des Bewerbers erstattungsfähig sind.
  • Kein Ausschluss durch Eigeninteresse: Jeder Bewerber handelt auch im eigenen Interesse – dies kann den Anspruch nicht entfallen lassen.
  • Keine Subsidiarität: Ein etwaiger Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit (z. B. Bewerbungskostenzuschuss) berührt den arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch nicht.
  • Erstattungsfähige Kosten: Insbesondere Fahrtkosten (auch Kilometergeld nach steuerlichen Sätzen bei Nutzung des eigenen Pkw) sind zu erstatten, da dies üblich und zumutbar ist.

Relevante Rechtsprechung: Das Gericht stützt sich auf frühere Urteile (u. a. BAG, RAG) und bestätigt die ständige Praxis zur Erstattung von Vorstellungskosten.

KI INHALT
Arbeitgeber müssen Bewerbern nach § 670 BGB in der Regel Vorstellungskosten wie Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung erstatten, auch ohne ausdrückliche Aufforderung oder Vereinbarung. Eigeninteresse des Bewerbers oder mögliche Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit schließen den Anspruch nicht aus. Bei Nutzung des eigenen Pkw ist eine Kilometerpauschale erstattungsfähig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ersatz von Vorstellungskosten
Vorstellungsgespräch
Aufwendungsersatz
Fahrtkosten
Übernachtungskosten
Bewerbungskosten
FUNDSTELLE
EversOK
LAGE § 670 BGB Nr. 12
NORM
§ 670 BGB
§ 53 Abs. 1 AFG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.07.1995
AKTENZEICHEN
2 Sa 73/94
ECLI
ECLI:DE:LAGNUER:1995:0725.2SA73.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021