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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen, LAG München, 16.05.1984 - 9 Sa 881/83 -; ArbG München, 13.10.1983 - 25 Ca 2348/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass bei einer vor Vertragsbeginn ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohne vereinbarte Kündigungsfrist eine Vertragslücke vorliegt, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Bei Vereinbarung der kürzesten zulässigen Kündigungsfrist ist eine Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum regelmäßig nicht gewollt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber begehrt Klarheit über die Wirksamkeit einer vor Vertragsbeginn ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, insbesondere zum Beginn der Kündigungsfrist. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung für die Dauer der (kürzesten) Kündigungsfrist fortbesteht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt fest, dass bei fehlender Vereinbarung eine Vertragslücke besteht, die durch ergänzende Auslegung zu schließen ist. Bei Vereinbarung der kürzesten zulässigen Kündigungsfrist (hier: gem. § 622 BGB) ist im Regelfall nicht anzunehmen, dass die Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für diese Frist gewollt haben. Die Kündigung entfaltet damit sofortige Wirkung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragslücke: Fehlt eine Regelung zur Kündigungsfrist bei vorzeitiger Kündigung, ist der mutmaßliche Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln.
  • Interessenabwägung: Maßgeblich sind die konkreten Umstände, insbesondere die Länge der Kündigungsfrist und der Zweck der Beschäftigung (z. B. Probezeit).
  • Typische Vertragsgestaltung: Die Wahl der kürzesten Frist spricht gegen eine gewollte Realisierung des Vertrages für diesen Zeitraum. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (Bestätigung von BAG, 06.03.1974).
  • Rechtssicherheit: Die Entscheidung vermeidet unnötige Fortführung kurzfristiger Arbeitsverhältnisse, die ohnehin nicht im Sinne der Parteien liegen.
KI INHALT
Fehlt eine Vereinbarung zur Kündigungsfrist bei vor Vertragsbeginn ausgesprochener Kündigung, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wobei konkrete Umstände und typische Gestaltungen wie Kündigungsfristlänge und Beschäftigungszweck zu berücksichtigen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung vor Dienstantritt
Kündigung vor Vertragsbeginn
FUNDSTELLE
DB 86, 1781
EzA Nr. 75 zu § 620 BGB
BB 86, 1919
Arbeitgeber 87, 233
RzK I 8a Nr. 2 LS
RdA 86, 267 LS
SAE 86, 195 LS
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.05.1985
AKTENZEICHEN
2 AZR 372/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.12.2024