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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Wirtschaftsberater (Zubringermakler) gegen einen Finanzmakler (Hauptmakler) keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz wegen unterlassener Tätigkeit hat, wenn zwischen ihnen nur eine lose Vereinbarung über die Provisionsaufteilung bei gemeinsamer Kundenvermittlung besteht. Das Gericht qualifiziert diese Abrede als Untermaklervertrag (Zubringervertrag), der keine wechselseitigen Handlungspflichten begründet.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Wirtschaftsberater (als Zubringermakler) verlangt von einem Finanzmakler (Hauptmakler) eine Provision oder Schadensersatz, weil dieser vermittelte Kreditbeschaffungsaufträge nicht bearbeitet hat. Die Forderung stützt sich auf eine mündliche Absprache, wonach der Finanzmakler dem Berater Kunden zuführt und dieser die Aufträge bearbeitet, wobei die Provisionen im Verhältnis 1:2 aufgeteilt werden sollen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab. Die Vereinbarung sei kein verbindlicher Maklervertrag mit Handlungspflichten, sondern ein Untermaklervertrag in Form eines Zubringervertrags. Danach ist der Hauptmakler nicht verpflichtet, die zugeführten Aufträge anzunehmen oder für deren Bearbeitung einzustehen. Der Zubringermakler hat daher keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Absprache sei eine lose Rahmenvereinbarung zur Provisionsverteilung, die erst durch einzelne Vermittlungsfälle konkretisiert werde.
- Ein Untermaklervertrag (hier: Zubringervertrag) begründe keine Pflicht des Hauptmaklers zum Tätigwerden. Dieser bleibe frei, Aufträge abzulehnen oder sich anderer Makler zu bedienen.
- Typisch für Zubringerverträge sei, dass der Untermakler nur Kunden zuführe, während der Hauptmakler über den Abschluss des Hauptgeschäfts entscheide.
- Eine Haftung des Hauptmaklers für unterlassene Tätigkeit setze eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, die hier fehle. Die bloße Provisionsabsprache reiche dafür nicht aus.
Rechtsgrundlage: Der BGH stützt sich auf die Rechtsnatur des Untermaklervertrags (vgl. BGH, 22.05.1963 und 04.07.1966) und betont die Vertragsfreiheit beider Seiten im Zubringerverhältnis.