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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 07.09.1976 - 4 Ob 66/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Provision eines Handelsvertreters (HV) nicht vom Einsatzort der verkauften Ware abhängt, sondern davon, ob der Kunde seinen Geschäftsbetrieb im zugewiesenen Gebiet des HV hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert Provision für ein Geschäft, bei dem die Ware außerhalb seines zugewiesenen Gebiets eingesetzt wird. Er stützt seinen Anspruch auf seine Tätigkeit als alleiniger Vertreter für ein bestimmtes Gebiet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der HV Anspruch auf Provision hat, wenn der Kunde seinen Geschäftsbetrieb im zugewiesenen Gebiet des HV hat – unabhängig davon, wo die Ware später eingesetzt wird.

c) Begründung des Gerichts: Maßgeblich ist nicht der Einsatzort der Ware, sondern ob das Geschäft mit einer Kundschaft abgeschlossen wurde, die ihren Geschäftsbetrieb im Gebiet des HV hat. Der HV ist als alleiniger Vertreter für dieses Gebiet bestellt, daher steht ihm die Provision zu, wenn der Kunde dort ansässig ist.

KI INHALT
Maßgeblich ist nicht der Einsatzort der Ware, sondern ob das Geschäft mit Kundschaft im Gebiet des HV abgeschlossen wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zuordnung des Anspruchs auf Bezirksprovision
FUNDSTELLE
Arb 9512
NORM
§ 8 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.09.1976
AKTENZEICHEN
4 Ob 66/76
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG