Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.07.2013 - VII ZR 153/12

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 09.05.2012 - 7 U 193/12; LG München I, 08.12.2011 - 12 HKO 13776/08 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist und das Revisionsgericht diese nur auf formelle und logische Fehler überprüfen darf. Im konkreten Fall ging es um die Grenzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle tatrichterlicher Beweiswürdigung.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Eine Partei (vermutlich Kläger oder Beklagter) im Zivilprozess.
  • Will was: Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch den BGH (Revisionsgericht).
  • Von wem: Vom BGH als Revisionsinstanz.
  • Woraus: Aus der Anwendung der §§ 286, 559 ZPO (Regelungen zur Beweiswürdigung und Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat bestätigt, dass das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht inhaltlich überprüfen darf. Es kann nur prüfen, ob:

  1. Der Tatrichter sich umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat (§ 286 ZPO).
  2. Die Beweiswürdigung vollständig und rechtlich möglich ist.
  3. Sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf die Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (§ 559 ZPO) und die Selbstständigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Die Beweiswürdigung ist eine tatsächliche Feststellung, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn formelle oder logische Mängel vorliegen (z. B. unvollständige Würdigung, Widersprüche oder Verstöße gegen allgemeingültige Regeln). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (Verweis auf frühere Urteile, z. B. BGH, 07.03.2013 - VII ZR 134/12).

KI INHALT
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter, dessen Feststellungen das Revisionsgericht bindet. Dieses prüft nur, ob die Würdigung vollständig, rechtlich möglich und frei von Denkfehlern oder Erfahrungssatzverstößen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht
Auskunftsanspruch wegen der Verletzung einer Organisationsschutzvereinbarung
Orgaschutz
Sperrabrede
NORM
§ 286 ZPO
§ 559 ZPO
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.07.2013
AKTENZEICHEN
VII ZR 153/12
ECLI
LIEFERUNG
01.09.2014
ÄNDERUNG
23.04.2020