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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 05.05.1987 (1 BvR 981/81) entschieden, dass es gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Berufstätigkeit von Rechtsbeiständen die Versicherungsberatung nicht als zulässige Teilerlaubnisform berücksichtigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Rechtsbeistände (Beschwerdeführer) wenden sich gegen eine gesetzliche Neuregelung, die die Versicherungsberatung nicht mehr als zulässige Teilerlaubnisform für ihre Berufstätigkeit vorsieht. Sie berufen sich auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sowie auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da sie sich durch die Ausgrenzung der Versicherungsberatung ungerechtfertigt benachteiligt fühlen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BVerfG hat festgestellt, dass die Neuregelung verfassungswidrig ist, weil sie die Versicherungsberatung als Teilerlaubnisform nicht mehr zulässt. Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber durch die Streichung der Versicherungsberatung als Teilerlaubnisform in die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsbeistände eingegriffen hat, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund vorliegt. Zudem wird durch die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufsgruppen oder Teilerlaubnisformen der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Regelung ist daher unverhältnismäßig und nicht mit der Verfassung vereinbar.