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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.06.1964 - 2 AZR 135/63

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 20.12.1962 - 7 Sa 369/62 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein technischer Angestellter, dessen Provision sich auf den Verkauf von ihm entwickelter Erzeugnisse (nicht auf vermittelte Verkäufe) bezieht, einen Anspruch auf detaillierte Provisionsabrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB hat. Das Gericht verneint die analoge Anwendung des § 87c Abs. 4 HGB und stützt sich stattdessen auf die allgemeine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein technischer Angestellter (im Sinne des § 133a GewO) verlangt von seinem Arbeitgeber eine detaillierte Provisionsabrechnung. Die Provision bezieht sich nicht auf von ihm vermittelte Verkäufe, sondern auf den Verkauf von ihm selbst entwickelter Erzeugnisse. Der Anspruch wird aus § 259 Abs. 1 BGB (Pflicht zur Rechenschaftslegung) hergeleitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine ordentliche Provisionsabrechnung zu erteilen, die Art und Menge der verkauften Waren sowie die Käufer angibt. Die spezielle Regelung des § 87c Abs. 4 HGB (für Handelsvertreter) ist nicht analog anwendbar, da der Kläger kein Handelsvertreter ist und seine Provision nicht an vermittelte Geschäfte, sondern an den Verkauf seiner Entwicklungen anknüpft.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Auskunftspflicht ergibt sich aus der allgemeinen Regel von Treu und Glauben (§ 242 BGB, vgl. RGZ 127, 243, 245).
  • § 259 Abs. 1 BGB ist die einschlägige Rechtsgrundlage, da der Anspruch auf Rechenschaftslegung über die provisionsrelevanten Verkäufe gerichtet ist.
  • § 87c Abs. 4 HGB scheidet aus, weil:
  • Der Kläger kein Handelsvertreter ist (sondern ein technischer Angestellter).
  • Die Provision nicht an die Vermittlung von Geschäften, sondern an den Verkauf seiner Entwicklungen gebunden ist.
  • Die Detailliertheit der Abrechnung (Angaben zu Art, Menge, Käufern) ist notwendig, um dem Angestellten eine Überprüfung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen.
KI INHALT
Ordnungsgemäße Provisionsabrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB erfordert Angaben zu Art, Menge der Waren und Käufern. § 87c Abs. 4 HGB nicht anwendbar auf technische Angestellte mit Provision auf eigene Entwicklungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Inhalt einer Provisionsabrechnung für einen technischen Angestellten
FUNDSTELLE
DB 64, 1066
VW 64, 762
EzA § 138 BGB Nr. 4
SAE 65, 96 m. Anm. Hueck
NORM
§ 259 Abs. 1 BGB
§ 87 c Abs. 4 HGB analog
§ 133 a GewO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.06.1964
AKTENZEICHEN
2 AZR 135/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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