Vorinstanz LG Frankfurt/Main - 2-6 O 41/02 -; unter dem Az. 6 U 63/04 war bei dem Spruchkörper ein Parallelverfahren gegen den Geschäftsführer der beklagten Partei anhängig
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/M. entscheidet, dass die missbräuchliche Mehrfachverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Schuldner in getrennten Verfahren unzulässig sein kann, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht. Zudem wird klargestellt, unter welchen Umständen die Abwerbung von Mitarbeitern als wettbewerbswidrig (unlauter) einzustufen ist – insbesondere bei Herabsetzung des Mitbewerbers, irreführenden Versprechen oder Aufforderung zum Vertragsbruch. Die Gesellschaft haftet für das Verhalten ihrer Organe oder Beauftragten bei Abwerbeaktionen. Auskunftsansprüche setzen eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit voraus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Klägerin (Unternehmen U): Ein Unternehmen, dessen Handelsvertreter (HV) von einem Wettbewerber abgeworben wurden.
- Beklagte (Wettbewerber): Ein Konkurrenzunternehmen, das HV der Klägerin durch unlautere Methoden (z. B. Herabsetzung, falsche Versprechen, Aufforderung zum Vertragsbruch) abwirbt.
- Rechtsgrundlage: Ansprüche aus §§ 1, 3, 4 Nr. 7 und 10 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Missbräuchliche Mehrfachverfolgung:
- Die getrennte Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes gegen mehrere Schuldner (z. B. Unternehmen und dessen Geschäftsführer) in separaten Verfahren kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht (z. B. nur zur Kostenerhöhung).
- Ausnahme: Bei gezielten Abwerbemaßnahmen gegen einen Verletzten (hier: Klägerin) ist die Annahme von Missbrauch fernliegend, da das Hauptziel die Unterbindung des Verhaltens ist.
Unlautere Abwerbung:
- Herabsetzung des Mitbewerbers ist unlauter, z. B. durch pauschale Aussagen wie:
- „Der Arbeitgeber sei eine tickende Zeitbombe.“
- „Das Unternehmen habe ein zu starres Gefüge.“
- „Es werde geschmiert (Schmiergeldzahlungen).“
- Irreführende Versprechen (z. B. „doppeltes Gehalt“) ohne konkrete Grundlage sind unlauter.
- Aufforderung zum Vertragsbruch ist unlauter, z. B.:
- Fristlose Kündigung ohne Grund zu verlangen.
- Mitarbeiter aufzufordern, vor Vertragsende für den Wettbewerber tätig zu werden.
- Abgeworbene HV zu veranlassen, Kunden des alten Arbeitgebers abzuwerben.
Zurechnung und Haftung:
- Die Gesellschaft muss sich das Verhalten ihrer Vorstandsmitglieder oder Beauftragten (z. B. Dritte, die im Auftrag Abwerbungen durchführen) zurechnen lassen (§§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 4 UWG).
Auskunftsansprüche:
- Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunft über Umfang und Art der Abwerbeversuche, wenn eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit besteht.
- bloße theoretische Möglichkeiten (z. B. durch pauschale Herabsetzungen) reichen nicht aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Mehrfachverfolgung: Die getrennte Inanspruchnahme mehrerer Schuldner ohne Not erhöht unnötig die Kosten und kann auf sachfremde Motive (z. B. Schikane) hindeuten.
- Unlauterkeit der Abwerbung:
- Herabsetzende Äußerungen verstoßen gegen § 4 Nr. 7 UWG, da sie den Mitbewerber pauschal diskreditieren.
- Irreführende Angaben (z. B. Gehaltsversprechen) verstoßen gegen § 5 UWG.
- Vertragsbruch wird durch § 4 Nr. 10 UWG verboten, da er die Vertragstreue untergräbt.
- Zurechnung: Die Gesellschaft haftet für ihr zugerechnetes Verhalten Dritter, wenn diese im Interesse der Gesellschaft handeln.
- Auskunft: Nur bei konkreter Wahrscheinlichkeit, dass die Abwerbung kausal für die Kündigung der HV war, bestehen Auskunftsansprüche.
Relevante Leitsätze:
- Missbräuchliche Mehrfachverfolgung liegt nahe, wenn ein Gläubiger ohne Grund getrennte Verfahren führt.
- Abwerbung ist unlauter bei Herabsetzung, Täuschung oder Vertragsbruch.
- Gesellschaften haften für Abwerbeaktionen ihrer Organe oder Beauftragten.