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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.11.1981 - 5 AZR 723/79 – Automobilverkäufer –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber weitreichende Organisations- und Versetzungsrechte einräumt (z. B. Änderung des Verkaufsgebiets oder Zuweisung anderer Aufgaben), grundsätzlich zulässig ist. Die Ausübung dieser Rechte unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (billiges Ermessen).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (Firma) möchte sich vertraglich das Recht vorbehalten, einseitig:
  • das Verkaufsgebiet des Arbeitnehmers (AN) (hier: Automobilverkäufer/Handlungsgehilfe) festzulegen, zu ändern oder durch andere AN bearbeiten zu lassen,
  • dem AN andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen oder
  • ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz/Tätigkeitsort zu versetzen.
  • Rechtsgrundlage: Arbeitsvertragliche Klausel (Direktionsrecht nach § 611 BGB a.F., heute § 106 GewO).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Klausel ist zulässig, da sie dem Arbeitgeber Flexibilität bei der Organisation des Verkaufsgeschäfts einräumt.
  • Die Ausübung dieser Rechte unterliegt jedoch der Kontrolle durch die Arbeitsgerichte nach § 315 Abs. 3 BGB (billiges Ermessen).
  • Selbst wenn die Klausel keine explizite Zumutbarkeitsprüfung vorsieht, muss die Ausübung interessenabgewogen sein.
  • Eine vorübergehende Einkommensminderung des AN durch die Änderung ist zumutbar, sofern sie später ausgeglichen werden kann.
  • Ein finanzieller Ausgleich durch den Arbeitgeber ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Maßnahme billigem Ermessen entspricht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ohne Kontrolle nach § 315 BGB könnte der Arbeitgeber das Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis einseitig ändern, ohne dass dies überprüfbar wäre (Verweis auf BAG, 15.03.1978).
  • Die Klausel ist nicht unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB), da sie dem Arbeitgeber notwendige Anpassungsmöglichkeiten gibt, aber die Ausübung an objektive Maßstäbe (billiges Ermessen) bindet.
  • Die Flexibilität des Arbeitgebers (z. B. bei Marktveränderungen) wird gegen die Interessen des AN (z. B. Einkommenssicherung) abgewogen.

Kernaussage: Arbeitsvertragliche Änderungsvorbehalte zugunsten des Arbeitgebers sind zulässig, aber ihre konkrete Anwendung muss fair und verhältnismäßig sein.

KI INHALT
Arbeitsvertragliche Vorbehaltsklauseln zur Organisationsänderung, Aufgabenübertragung oder Versetzung sind zulässig, unterliegen aber der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Auch vorübergehende Einkommensminderungen sind zumutbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Automobilverkäufer
STICHWORT
einseitiger Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Billigkeitskontrolle
einseitige Vorbehalte in Arbeitsverträgen
NORM
§ 611 BGB
§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB
§ 59 HGB
§ 106 GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1981
AKTENZEICHEN
5 AZR 723/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.03.2024