rkr.; a.A. BGH vom 13.03.1969 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB geltend machen kann, wenn er selbst die Initiative zur einvernehmlichen Beendigung des Vertrags ergreifen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Geschäftsherrn einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Anspruch stützt sich auf § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für den HV vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Saarbrücken hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Es hat festgestellt, dass der HV keinen Anspruch hat, wenn er selbst die Initiative zur einvernehmlichen Vertragsbeendigung ergriffen hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB. Danach ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn der HV die Beendigung des Vertrags veranlasst hat. Die Norm sieht vor, dass der Anspruch nur besteht, wenn der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis beendet oder der HV aus wichtigem Grund kündigt. Eine einvernehmliche Auflösung auf Initiative des HV fällt nicht unter diese Voraussetzungen.