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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 06.07.1954 - 1 U 13/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer muss einem Handelsvertreter auch dann Provision zahlen, wenn er ein Geschäft aufgrund von Lieferunfähigkeit (z. B. fehlende Rohstoffe oder Überlastung der Produktionsmittel) oder Fehlkalkulation nicht ausführt. Das Gericht bestätigt, dass solche Umstände den Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht ausschließen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter verlangt von einem Unternehmer (U) die Zahlung der vereinbarten Provision für ein vermitteltes Geschäft. Der Unternehmer beruf sich darauf, das Geschäft nicht ausführen zu können, weil ihm Rohstoffe fehlen oder er zu viele Bestellungen im Verhältnis zu seinen Produktionskapazitäten angenommen habe (Lieferunfähigkeit) bzw. eine Fehlkalkulation vorliege.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigt, dass der Unternehmer trotz Nichtausführung des Geschäfts zur Zahlung der Provision verpflichtet bleibt. Weder Lieferunfähigkeit aufgrund mangelnder Rohstoffe/Überlastung noch eine Fehlkalkulation befreien ihn von dieser Pflicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Lieferunfähigkeit: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des RG (RGZ 74, 167) und stellt klar, dass der Unternehmer das Risiko für organisatorische Mängel (z. B. unzureichende Rohstoffbeschaffung oder überzogene Bestellannahmen) trägt. Solche Umstände zählen zu den von ihm zu vertretenden Gründen i. S. d. § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB.
  • Fehlkalkulation: Auch eine wirtschaftliche Fehleinschätzung (z. B. falsche Kostenkalkulation) entbindet den Unternehmer nicht von der Provisionspflicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Dresden, OLG Hamburg).

Rechtsgrundlage: § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch bei vom Unternehmer zu vertretender Nichtausführung des Geschäfts).

KI INHALT
Unvermögen zur Lieferung durch mangelnde Rohstoffe oder Überbestellungen befreit den Unternehmer nicht von der Provisionspflicht gemäß § 87a Abs. 3 HGB; Fehlkalkulationen ebenfalls nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV bei Nichtausführung von Geschäften
Rohstoffmangel
Fehlkalkulation
FUNDSTELLE
HVR Nr. 93
NORM
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.07.1954
AKTENZEICHEN
1 U 13/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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