zur Geltendmachung des AA im Übrigen vgl. auch OLG Celle, 08.10.1958 LS 14 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer nicht zwingend innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB klageweise geltend machen muss, nachdem der Unternehmer den Anspruch endgültig abgelehnt hat. Die gegenteilige Auffassung des LG Wuppertal wird abgelehnt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen einen Unternehmer (U) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend. Der Anspruch stützt sich auf § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass der HV den AA nicht innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB klageweise geltend machen muss, selbst wenn der U den Anspruch endgültig abgelehnt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Gesetz (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB) eine solche Verpflichtung nicht vorsieht. Die abweichende Rechtsauffassung des LG Wuppertal (Urteil vom 01.02.1955) findet keine gesetzliche Grundlage und wird daher nicht geteilt.