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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 30.01.1957 - 16 S 5/56

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Geltendmachung des AA im Übrigen vgl. auch OLG Celle, 08.10.1958 LS 14 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer nicht zwingend innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB klageweise geltend machen muss, nachdem der Unternehmer den Anspruch endgültig abgelehnt hat. Die gegenteilige Auffassung des LG Wuppertal wird abgelehnt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen einen Unternehmer (U) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend. Der Anspruch stützt sich auf § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass der HV den AA nicht innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB klageweise geltend machen muss, selbst wenn der U den Anspruch endgültig abgelehnt hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Gesetz (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB) eine solche Verpflichtung nicht vorsieht. Die abweichende Rechtsauffassung des LG Wuppertal (Urteil vom 01.02.1955) findet keine gesetzliche Grundlage und wird daher nicht geteilt.

KI INHALT
§ 89b Abs. 4 HGB verlangt keine Klageerhebung des Handelsvertreters innerhalb der Frist nach endgültiger Ablehnung des Ausgleichsanspruchs durch den Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Geltendmachung des AA
Klage
FUNDSTELLE
VersVerm Sonderbeilage Dezember 57, 5
HVR Nr. 133
HVuHM 57, 447
NORM
§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.1957
AKTENZEICHEN
16 S 5/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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