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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 31.08.1962 - VI 120/61 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 1962, dass Reisebüros die an Angestellte weitergegebenen Provisionen aus Reisegepäck-, Schlechtwetter- und Unfallversicherungen als Teil des Gehalts der Lohnsteuer unterwerfen müssen. Eine Ausnahme für Bahnbedienstete (kein Lohnsteuerabzug für Provisionen) kann nicht auf Reisebüroangestellte übertragen werden.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Angestellte von Reisebüros Begehren: Befreiung von der Lohnsteuerpflicht für weitergegebene Versicherungsprovisionen (analog zur Regelung für Reichsbahn-Bedienstete). Rechtsgrundlage: Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) und einen Erlass des Reichsfinanzministers von 1942, der für Bahnmitarbeiter eine Steuerausnahme vorsah.

  • Beklagter: Finanzverwaltung (vertreten durch den BFH) Position: Provisionen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.


b) Entscheidung des Gerichts: Der BFH bestätigte, dass die weitergegebenen Provisionen als Teil des Gehalts lohnsteuerpflichtig sind. Die Ausnahme für Reichsbahn-Bedienstete gilt nicht für Reisebüroangestellte.


c) Begründung:

  1. Steuerrechtliche Einordnung: Die Provisionen sind Arbeitsentgelt (§ 19 EStG), da sie als Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit der Angestellten gezahlt werden.
  2. Keine Gleichheitsverletzung (Art. 3 GG):
    • Die unterschiedliche Behandlung von Reichsbahn-Bediensteten und Reisebüroangestellten ist sachlich gerechtfertigt, da die historische Regelung für die Reichsbahn spezifische Gründe hatte (z. B. besondere Dienstverhältnisse).
    • Eine Ausweitung der Ausnahme wäre systemfremd.

Rechtsfolge: Reisebüros müssen die Provisionen zusammen mit dem Gehalt der Lohnsteuer unterwerfen.

KI INHALT
Reisebüros müssen Provisionen aus Reisegepäck-, Schlechtwetter- und Unfallversicherungen, die an Angestellte weitergegeben werden, der Lohnsteuer unterwerfen. Angestellte können nicht verlangen, dass die Steuerbefreiung für Reichsbahn-Bedienstete auf sie angewendet wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lohnsteuereinbehalt für die an AN von Reisebüros ausgezahlten Anteile der Versicherungsprovision
Reisebüro
Arbeitslohn
FUNDSTELLE
BStBl. 62 III, 490
NORM
§ 19 EStG 1953/55
§ 38 EStG 1953/55
Art. 3 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.08.1962
AKTENZEICHEN
VI 120/61 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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