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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 9 U 33/11 – AWD 80 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als Handelsvertreter (HV) tätiger Vermittler einer Vertriebsgesellschaft nicht persönlich für fehlerhafte Anlageberatung haftet, sondern nur die Vertriebsgesellschaft selbst gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er verlangt diese von einem Handelsvertreter (HV), der im Auftrag einer Vertriebsgesellschaft die Kapitalanlagevermittlung durchgeführt hat. Der Anspruch könnte sich aus einem (vor-)vertraglichen Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Handelsvertreter nicht persönlich für die fehlerhafte Beratung haftet. Schadensersatzansprüche des Anlegers können nur gegen die Vertriebsgesellschaft als Vertragspartner geltend gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts: Der Handelsvertreter wird nicht selbst Vertragspartner des Anlegers, sondern handelt lediglich im Namen und für Rechnung der Vertriebsgesellschaft. Daher scheidet eine direkte Haftung des HV aus. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 30.10.2012), das ähnlich entschieden hat. Die vertragliche Beziehung besteht allein zwischen Anleger und Vertriebsgesellschaft, nicht aber mit dem Vermittler.

KI INHALT
Vertriebsgesellschaft haftet für fehlerhafte Anlageberatung, nicht der als Handelsvertreter tätige Vermittler, da dieser nicht Vertragspartner des Anlegers ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AWD 80
STICHWORT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers
Passivlegitimation eines für eine Vertriebsgesellschaft tätigen HV
NORM
§ 280 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.05.2013
AKTENZEICHEN
9 U 33/11
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2013:0516.9U33.11.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
23.04.2020