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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.06.1997 - XI ZR 178/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Koblenz, 26.06.1997 - 7 U 1201/95 -; LG Mainz, 12.07.1997 - 9 O 308/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Bank haftet dem Schuldner auf Schadensersatz, wenn sie bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus ihrem Grundpfandrecht durch die Vereinbarung einer Maklerprovision mit dem Käufer den Kaufpreis mindert, da dies eine positive Verletzung des Sicherungsvertrags darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Schuldner verlangt von der Bank Schadensersatz wegen positiver Verletzung des Sicherungsvertrags. Die Bank hat ein Grundpfandrecht an einem Grundstück des Schuldners und betreibt dessen Zwangsversteigerung. Im Rahmen eines freihändigen Verkaufs hat die Bank mit dem Käufer eine Maklerprovision vereinbart, wodurch der Kaufpreis gemindert wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bank dem Schuldner in diesem Fall schadensersatzpflichtig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Vereinbarung der Maklerprovision eine positive Verletzung des Sicherungsvertrags. Die Bank ist als Inhaberin des Grundpfandrechts verpflichtet, die Interessen des Schuldners zu wahren. Durch die Minderung des Kaufpreises durch die Maklerprovision hat die Bank diese Pflicht verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht.

KI INHALT
Bank haftet bei Zwangsversteigerung wegen positiver Vertragsverletzung, wenn sie durch Maklerprovision den Kaufpreis mindert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
kein Provisionsanspruch der Bank bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks
NORM
§ 276 BGB
§ 1191 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1997
AKTENZEICHEN
XI ZR 178/96
ECLI
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
26.02.2021