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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Göttingen entschied am 11.03.1974 (2 Ga 1/74), dass ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber begehrt von seinem Arbeitnehmer die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Rechtsgrundlage ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die den Arbeitnehmer verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Wettbewerbstätigkeit auszuüben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Göttingen hat die ** einstweilige Verfügung** erlassen und damit den Arbeitgeber in seinem Begehren bestätigt. Der Arbeitnehmer muss das Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einhalten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Ein Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. § 60 HGB) verstößt. Da der Arbeitnehmer durch seine Wettbewerbstätigkeit die Interessen des Arbeitgebers gefährden könnte, ist die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs gerechtfertigt. Das Gericht sieht die Dringsituation als gegeben an, da ohne die einstweilige Verfügung der Arbeitgeber irreversible Nachteile erleiden könnte.