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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.12.1981 - V ZR 207/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 17.09.1980 - 9 U 203/79 -; LG Kleve, 14.09.1979 - 4 O 194/79

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler, der seinem Auftraggeber einen für dessen Kaufentscheidung wesentlichen Umstand (hier: Standort des Öltanks auf fremdem Grundstück) verschweigt, diesem aufgrund positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Auftraggeber ist so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind Vorteile (z. B. Grundstücksnutzung) auszugleichen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Auftraggeber): Ein Käufer, der einen Makler mit dem Nachweis eines Grundstücks mit Wohn- und Gaststättengebäude (inkl. Ölheizung) beauftragt hat.
  • Beklagter (Makler): Ein Makler (als GbR mit einem Gesellschafter), der den Auftraggeber nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Öltank der Heizungsanlage auf einem fremden Nachbargrundstück steht.
  • Anspruchsgrundlage: Positive Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB a.F., heute § 280 Abs. 1 BGB n.F.) wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem Maklervertrag (§ 652 BGB i.V.m. Treuepflichten).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Makler hat seine Mitteilungspflicht verletzt, da der Standort des Öltanks ein wesentlicher Umstand für die Kaufentscheidung war (z. B. wegen möglicher Kosten oder rechtlicher Risiken).
  2. Der Makler ist dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet und muss diesen so stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (Naturalrestitution nach § 249 BGB).
    • Dies umfasst:
    • Freistellung von der Kaufpreisschuld,
    • Rückerstattung bereits gezahlter Anzahlungen (auch wenn diese nicht direkt an den Verkäufer flossen),
    • Erstattung der Maklerprovision.
  3. Vorteilsausgleichung: Der Auftraggeber muss sich Vorteile anrechnen lassen, die er aus dem Kaufvertrag gezogen hat (z. B. Nutzung des Grundstücks oder Ansprüche gegen den Verkäufer).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Aufklärungspflicht des Maklers:

    • Ein Maklervertrag begründet ein besonderes Treueverhältnis (§ 675 BGB analog).
    • Der Makler muss alle bekannten Umstände mitteilen, die für die Willensentschließung des Auftraggebers wesentlich sein können (hier: Standort des Öltanks, da dieser den Kaufpreis oder die Nutzbarkeit beeinflussen kann).
    • Die Unterbringung des Tanks auf fremdem Grundstück ist rechtlich nicht abgesichert und damit mitteilungsbedürftig.
  2. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung:

    • Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine positive Vertragsverletzung dar (heute: Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB).
    • Schadensersatz umfasst Naturalrestitution (§ 249 BGB): Der Auftraggeber soll so gestellt werden, als hätte er den Kauf nicht getätigt.
    • Bei einer GbR haftet auch der andere Gesellschafter nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe).
  3. Vorteilsausgleichung:

    • Der Schadensersatzanspruch ist von vornherein um adäquat-kausale Vorteile zu mindern (z. B. Besitz oder Nutzung des Grundstücks).
    • Dies ist keine Einrede, sondern eine Inhaltsbeschränkung des Anspruchs.
    • Die Rückzahlung einer Anzahlung ist unabhängig davon, ob sie den Kaufpreis beim Verkäufer getilgt hat.

Relevante Leitsätze:

  • Ein Makler muss alle wesentlichen Umstände offenlegen, die den Geschäftsabschluss beeinflussen können.
  • Bei Pflichtverletzung: Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Hauptvertrags.
  • Vorteile aus dem schädigenden Ereignis sind automatisch auszugleichen.
KI INHALT
Makler muss Auftraggeber über wesentliche Umstände aufklären – Verschweigen eines Heizöltanks auf fremdem Grundstück begründet Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung. Naturalrestitution durch Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich, Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Makler bei Verschweigen eines wesentlichen Umstandes
FUNDSTELLE
WM 82, 428
DB 82, 1264
MDR 82, 567
LM Nr. 79 zu § 652 BGB
BGHWarn 81, Nr. 376
BlGBW 82, 197
ZMR 83, 68
LM Nr. 8 zu § 249 (E) BGB LS
LM Nr. 4 zu § 276 (Hc) BGB LS
NORM
§ 652 BGB
§ 276 BGB
§ 249 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1981
AKTENZEICHEN
V ZR 207/80
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
01.12.2025 12:11:33