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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Finanzgericht (FG) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) haften kann, wenn es Aufklärungspflichten über die Verdienstmöglichkeiten eines Franchisevertrags (FV) verletzt. Die Beweislast für die Pflichtverletzung liegt beim Geschädigten, während das FG die Darlegungslast für die Erfüllung der Aufklärungspflicht trägt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein potenzieller Franchise-Nehmer (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Finanzgericht (Beklagter) aus culpa in contrahendo (c.i.c., § 311 Abs. 2 BGB a.F.). Er wirft dem FG vor, bei den Vertragsverhandlungen über einen Franchisevertrag (FV) seine Aufklärungspflichten über die maßgeblichen Umstände für die Verdienstmöglichkeiten verletzt zu haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bejaht grundsätzliche eine Haftung aus c.i.c., wenn das FG seine Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt hat. Zudem klärt es die Beweislastverteilung:
- Der Kläger muss beweisen, dass das FG seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
- Das FG muss darlegen und beweisen, dass es die Aufklärungspflicht erfüllt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung zur c.i.c.-Haftung bei Vertragsverhandlungen, insbesondere auf die vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung über wesentliche Vertragsrisiken. Da das FG als professioneller Anbieter des FV über überlegene Kenntnisse zu den Verdienstmöglichkeiten verfügt, trifft es eine erweiterte Aufklärungspflicht. Die Beweislastregeln folgen dem Grundsatz, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen hat.