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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 28.10.1988 - 2 U 170/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Vergleich, in dem sich eine Partei zur Unterlassung einer Wettbewerbshandlung verpflichtet, nicht gegen § 1 GWB verstößt, wenn ein ernsthafter Unterlassungsanspruch möglich ist und die Beschränkung objektiv vertretbar erscheint. Zudem kann § 139 BGB vertraglich abbedungen werden, eine salvatorische Klausel schützt aber nicht immer vor Gesamtnichtigkeit, wenn der unwirksame Teil grundlegend ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Interessengemeinschaft (keine Unternehmensvereinigung i.S.v. § 1 GWB) schließt mit einem Dritten einen Vergleich (§ 779 BGB), in dem sich dieser zur Unterlassung einer Wettbewerbshandlung verpflichtet. Streitig ist, ob der Vergleich gegen Kartellrecht (§ 1 GWB) verstößt und ob eine salvatorische Klausel die Teilnichtigkeit des Vertrags ausschließt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Interessengemeinschaft ist keine Vereinigung von Unternehmen i.S.v. § 1 GWB.
  • Der Vergleich verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn ein ernsthafter Unterlassungsanspruch möglich ist und die Beschränkung objektiv vertretbar ist.
  • § 139 BGB (Teilnichtigkeit) kann vertraglich abbedungen werden, aber eine salvatorische Klausel schützt nicht immer vor Gesamtnichtigkeit, wenn der unwirksame Teil grundlegend ist.
  • Wer die Gesamtnichtigkeit geltend macht, muss beweisen, dass der unwirksame Teil von schwerwiegender Bedeutung ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 1 GWB setzt kein Wettbewerbsverhältnis voraus.
  • Ein Vergleich ist wirksam, wenn die Unterlassungsverpflichtung auf einem ernsthaften Anspruch beruht und nicht unangemessen ist.
  • Eine salvatorische Klausel verhindert nicht automatisch die Gesamtnichtigkeit, wenn der unwirksame Teil zentral für den Vertrag ist (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
  • Die Darlegungslast für die grundlegende Bedeutung des unwirksamen Teils liegt bei dem, der die Gesamtnichtigkeit geltend macht.
KI INHALT
Interessengemeinschaft gegen Einkaufszentrum ist keine Unternehmenvereinigung nach § 1 GWB. Wettbewerbsverhältnis nicht Voraussetzung. Unterlassungsvergleich nach § 779 BGB ist GWB-konform bei berechtigtem Unterlassungsanspruch. § 139 BGB kann abbedungen werden, salvatorische Klausel schließt Anwendung nicht immer aus. Bei grundlegender Bedeutung unwirksamer Teile kann Gesamtnichtigkeit eintreten. Darlegungslast bei dem, der Gesamtnichtigkeit geltend macht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kartellrechtswidrige Vereinbarung zwischen einer Interessengemeinschaft zur Verhinderung eines Einkaufszentrums und dessen Betreiber
Teilnichtigkeit
NORM
§ 1 GWB
§ 139 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.1988
AKTENZEICHEN
2 U 170/87
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1988:1028.2U170.87.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
26.03.2026 12:01:25