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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Vergleich, in dem sich eine Partei zur Unterlassung einer Wettbewerbshandlung verpflichtet, nicht gegen § 1 GWB verstößt, wenn ein ernsthafter Unterlassungsanspruch möglich ist und die Beschränkung objektiv vertretbar erscheint. Zudem kann § 139 BGB vertraglich abbedungen werden, eine salvatorische Klausel schützt aber nicht immer vor Gesamtnichtigkeit, wenn der unwirksame Teil grundlegend ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Interessengemeinschaft (keine Unternehmensvereinigung i.S.v. § 1 GWB) schließt mit einem Dritten einen Vergleich (§ 779 BGB), in dem sich dieser zur Unterlassung einer Wettbewerbshandlung verpflichtet. Streitig ist, ob der Vergleich gegen Kartellrecht (§ 1 GWB) verstößt und ob eine salvatorische Klausel die Teilnichtigkeit des Vertrags ausschließt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Interessengemeinschaft ist keine Vereinigung von Unternehmen i.S.v. § 1 GWB.
- Der Vergleich verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn ein ernsthafter Unterlassungsanspruch möglich ist und die Beschränkung objektiv vertretbar ist.
- § 139 BGB (Teilnichtigkeit) kann vertraglich abbedungen werden, aber eine salvatorische Klausel schützt nicht immer vor Gesamtnichtigkeit, wenn der unwirksame Teil grundlegend ist.
- Wer die Gesamtnichtigkeit geltend macht, muss beweisen, dass der unwirksame Teil von schwerwiegender Bedeutung ist.
c) Begründung des Gerichts:
- § 1 GWB setzt kein Wettbewerbsverhältnis voraus.
- Ein Vergleich ist wirksam, wenn die Unterlassungsverpflichtung auf einem ernsthaften Anspruch beruht und nicht unangemessen ist.
- Eine salvatorische Klausel verhindert nicht automatisch die Gesamtnichtigkeit, wenn der unwirksame Teil zentral für den Vertrag ist (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
- Die Darlegungslast für die grundlegende Bedeutung des unwirksamen Teils liegt bei dem, der die Gesamtnichtigkeit geltend macht.