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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 19.05.1993 - 8 Sa 60/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Außendienstmitarbeiter, dem ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird und der ohne dieses seine Arbeit nicht ausüben kann, hat keinen Anspruch auf Verzugslohn, wenn ihm der Führerschein entzogen wird. Das Gericht entscheidet, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Heranziehung Dritter (z. B. eines Ersatzfahrers) zur Erfüllung der Arbeitspflicht zu dulden. Die Leistung wird für den Arbeitnehmer unmöglich, sodass kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Ein Außendienstmitarbeiter (Arbeitnehmer, AN).
  • Will was? Verzugslohn (Lohnzahlung trotz Nichtleistung) gemäß § 615 BGB.
  • Von wem? Vom Arbeitgeber (AG).
  • Woraus? Aus dem Arbeitsvertrag und der Annahme, der AG befinde sich im Annahmeverzug, weil er die Arbeit nicht abnimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Verzugslohn besteht, weil:

  1. Der AN aufgrund des Führerscheinentzugs unfähig ist, seine vertraglich geschuldete Leistung (Vermittlungstätigkeit mit Firmenfahrzeug) zu erbringen.
  2. Der AG nicht verpflichtet ist, die Heranziehung Dritter (z. B. eines Ersatzfahrers) zu dulden.
  3. Unmöglichkeit der Leistung und Annahmeverzug schließen sich gegenseitig aus (§ 297 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB):

    • Der AN kann seine Arbeit (Kundenbesuche) ohne Führerschein und Firmenfahrzeug nicht erfüllen, da öffentliche Verkehrsmittel keine Alternative darstellen.
    • Die Arbeitspflicht ist persönlich zu erbringen (§ 613 Satz 1 BGB), eine Delegation an Dritte ist nicht üblich und vertraglich nicht vereinbart.
  2. Kein Annahmeverzug des AG (§ 615 BGB):

    • Annahmeverzug setzt voraus, dass der AN leistungsfähig und -bereit ist. Hier ist die Leistung objektiv unmöglich, sodass der AG nicht in Verzug gerät.
    • Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des BAG (EzA Nrn. 21, 43 zu § 615 BGB).
  3. Keine Duldungspflicht des AG für Ersatzkräfte:

    • Die vorübergehende Duldung eines Ersatzfahrers durch den AG begründet kein Recht auf Fortsetzung dieser Praxis, besonders wenn der Führerscheinentzug längerfristig ist.
    • Der AG trägt keine Fürsorgepflicht, einen Ersatzfahrer zu gestatten oder eine andere Tätigkeit zuzuweisen, da:
    • Der AN die Situation (Führerscheinentzug) selbst zu vertreten hat.
    • Die Beschäftigung Dritter haftungsrechtliche Risiken (z. B. Arbeitsunfälle) und Kosten (Lohn, Sozialversicherung) für den AG mit sich bringen würde.
  4. Keine Vergleichbarkeit mit anderen Berufen:

    • anders als z. B. bei Hausmeistern oder Handelsvertretern (HV) mit eigenem Chauffeur ist es bei angestellten Außendienstmitarbeitern nicht üblich, dass Familienangehörige oder Dritte das Firmenfahrzeug nutzen.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 297 BGB (Ausschluss des Annahmeverzugs bei Unmöglichkeit)
  • § 613 Satz 1 BGB (persönliche Arbeitspflicht)
  • § 615 BGB (Annahmeverzug und Lohnanspruch) – hier nicht anwendbar.
KI INHALT
Kein Verzugslohnanspruch bei Führerscheinentzug, wenn Außendienstmitarbeiter ohne Firmenwagen seine Pflichten nicht erfüllen kann. AG muss keine Dritten zur Arbeitspflicht dulden. Unmöglichkeit der Leistung und Annahmeverzug schließen sich aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Führerscheinentzug eines Außendienstmitarbeiters
keine Duldung Dritter bei Erfüllung der Arbeitspflicht
Dienstwagen
Firmenwagen
FUNDSTELLE
LAGE Nr. 71, zu § 615 BGB
NORM
§ 295 BGB
§ 296 BGB
§ 297 BGB
§ 613 Satz 1 BGB
§ 615 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.05.1993
AKTENZEICHEN
8 Sa 60/93
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
17.12.2019