n. rkr.; Berufungsurteil OLG München, 19.06.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der eine Handelsvertretung gegen Abfindung erwirbt und einen neuen HVV mit dem Unternehmer (U) schließt, keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn der U den Vertrag kurzfristig kündigt. Die Abfindung war unabhängig von der Vertragsdauer vereinbart, und der AA richtete sich nach gesetzlichen Vorschriften.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt Schadensersatz vom Unternehmer (U), nachdem dieser den neu geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV) bereits nach wenigen Monaten gekündigt hat. Der HV hatte die Vertretung von einem Dritten gegen Zahlung einer Abfindung erworben, wobei der bisherige HVV des Veräußerers mit dem U aufgehoben und ein neuer HVV geschlossen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Schadensersatzanspruch des HV abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch, da der U keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der den HV berechtige, davon auszugehen, dass der HVV solange Bestande habe, bis die Abfindung amortisiert sei.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Abfindung war unabhängig von der Dauer des HVV vereinbart worden.
- Der neue HVV sah vor, dass sich der Ausgleichsanspruch (AA) nach den gesetzlichen Vorschriften richtete.
- Der bloße Verdacht, der U habe die Abfindungsvereinbarung genutzt, um Ausgleichsansprüchen des vorherigen HV zu entgehen, begründe keinen Zahlungsanspruch.
- Es fehlte an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage, die den U verpflichtete, den HVV mindestens so lange aufrechtzuerhalten, bis die Abfindung abbezahlt war.