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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 04.05.1999 - 6 U 23/99 -; LG Stuttgart, 23.10.1998 - 22 O 294/98 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem durch einen Vertreter abgeschlossenen Darlehensvertrag die Widerruflichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) von der Haustürsituation des Vertreters (nicht des Vertretenen) abhängt. Zudem kann sich der Darlehensgeber auf eine notariell beurkundete Vollmacht verlassen, da diese dem Vertretenen kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG einräumt.


Zusammenfassung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensnehmer (Vertretener) hatte einen Vertreter mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags beauftragt. Der Darlehensgeber (z. B. eine Bank) berief sich darauf, dass die Widerrufsfrist nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht greife, da die Vollmacht notariell beurkundet war. Streitig war, ob der Vertrag widerruflich war, weil der Vertretene die Vollmacht möglicherweise in einer Haustürsituation erteilt hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte:

  1. Für die Widerruflichkeit des Darlehensvertrags nach dem HWiG kommt es auf die Situation des Vertreters beim Vertragsabschluss an, nicht auf die des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung.
  2. Der Darlehensgeber darf vertrauen, dass eine notariell beurkundete Vollmacht dem Vertretenen kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG einräumt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertreterprinzips: Das HWiG schützt vor Überrumpelung in einer Haustürsituation. Entscheidend ist, wer den Vertrag tatsächlich abschloss (hier: der Vertreter). Dessen Situation ist maßgeblich.
  • Schutz des Darlehensgebers: Bei notarieller Beurkundung der Vollmacht kann der Darlehensgeber davon ausgehen, dass diese nicht widerruflich ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG schränkt das Widerrufsrecht bei notariellen Urkunden ein). Der Vertretene hat hier kein Widerrufsrecht geltend gemacht, das den Vertragsabschluss durch den Vertreter infrage stellen könnte.
KI INHALT
Widerruflichkeit eines Darlehensvertrags nach Haustürwiderrufsgesetz hängt bei Vertreterhandeln von der Haustürsituation des Vertreters ab, nicht des Vertretenen. Notariell beurkundete Treuhand- und Vollmachtserklärung schützt Darlehensgeber vor Widerruf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erwerb und Finanzierung eines Anteils an einem Immobilienfonds über Treuhänder
Widerruf des Darlehensvertrages nach HWiG
Erfordernis des Abstellens auf Haustürsituation des Vertreters / Treuhänders
Recht zum Widerruf einer notariell beurkundeten Vollmacht
wirtschaftliche Einheit von Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag
NORM
§ 139 BGB
§ 164 Abs. 1 BGB
§ 166 BGB
§ 166 Abs. 1 BGB
§ 166 Abs. 2 BGB
§ 172 BGB
§ 172 Abs. 1 BGB
§ 173 BGB
§ 1 HWiG
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG
§ 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWiG
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG
§ 2 HWiG
§ 2 Abs. 1 HWiG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.05.2000
AKTENZEICHEN
XI ZR 150/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
18.01.2021