n.rkr.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die ein Unternehmer (U) mit außerhalb des zugewiesenen Bezirks gelegenen Werken abschließt, wenn diese Werke im Namen und für Rechnung von bezirksansässigen Firmen bestellen und die Rechnungen an diese ausgestellt werden. Das Gericht bestätigt den Provisionsanspruch des HV, da die Geschäfte wirtschaftlich den bezirksansässigen Kunden zuzuordnen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt Provision vom Unternehmer (U) für Geschäfte, die der U mit außerhalb des HV-Bezirks gelegenen Werken abschließt. Der HV stützt seinen Anspruch darauf, dass diese Werke die Bestellungen im Namen und für Rechnung von bezirksansässigen Firmen aufgeben und die Rechnungen an diese ausgestellt werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bochum entscheidet, dass dem HV auch für diese Geschäfte Provision zusteht. Die Lieferungen an die außerbezirklichen Werke sind dem HV zuzuordnen, weil die wirtschaftlich begünstigten Kunden (die bezirksansässigen Firmen) in seinem Bezirk liegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertretungswille der außerbezirklichen Werke: Wenn ein Werk bestellt und gleichzeitig anweist, die Rechnung auf den Namen einer bezirksansässigen Firma auszustellen, handelt es nicht im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter dieser Firma.
- Zurechnung zum Bezirk: Die Geschäfte sind wirtschaftlich den bezirksansässigen Kunden zuzuordnen, da diese die Rechnungen bezahlen und die Aufträge erteilen.
- Klare Indizien: Die Anweisung, Rechnungen auf Dritte auszustellen, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass das Geschäft für den Dritten (hier: die bezirksansässige Firma) geschlossen wird.
Rechtsgrundlage: § 87 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte in seinem Bezirk oder mit seinen Kunden).