Vorinstanz ArbG Dortmund 21.12.1995 - 6 Ca 4806/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass ein als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis bezeichneter Vertrag unwirksam ist, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Wurde der Arbeitnehmer ohne Erlaubnis gewerbsmäßig an eine andere Firma überlassen, entsteht zwischen dieser Firma und dem Arbeitnehmer ein gesetzlich fingiertes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann von der entleihenden Firma Vergütung verlangen, ohne dass ihm die von der Verleihfirma gezahlte Vergütung angerechnet wird, soweit er diese für Sozialversicherungsbeiträge oder IHK-Beiträge verwendet hat.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von einer entleihenden Firma Vergütung für den Zeitraum, in dem er ihr im Rahmen eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses (das fälschlich als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis bezeichnet wurde) überlassen wurde. Die Forderung stützt sich auf § 10 Abs. 1 AVG, der ein gesetzlich fingiertes Arbeitsverhältnis bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung anordnet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm bestätigte:
- Das als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis vereinbarte Vertragsverhältnis ist unwirksam, weil tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand.
- Zwischen der entleihenden Firma und dem AN entstand für den Überlassungszeitraum ein fingiertes Arbeitsverhältnis (§ 10 Abs. 1 AVG), da die Überlassung ohne erforderliche Erlaubnis (§ 1 AVG) erfolgte.
- Der AN hat gegen die entleihende Firma einen Vergütungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AVG), und es findet keine Anrechnung der von der Verleihfirma gezahlten Vergütung statt, soweit der AN diese für freiwillige Kranken-/Rentenversicherungsbeiträge oder IHK-Beiträge verwendet hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrags: Die tatsächliche Ausgestaltung des Vertrags (z. B. persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb) ergab ein Arbeitsverhältnis, sodass die Vereinbarung als Selbstständigkeit rechtlich nicht haltbar war.
- Fingiertes Arbeitsverhältnis: Nach § 10 Abs. 1 AVG gilt die Überlassung an die entleihende Firma als Arbeitsverhältnis, wenn sie gewerbsmäßig und ohne Erlaubnis erfolgte. Dies schützt den AN vor Umgehung des Arbeitsschutzes.
- Keine Anrechnung der Vergütung: Der AN soll nicht benachteiligt werden, weil er aufgrund der fehlerhaften Vertragsgestaltung (Selbstständigkeit) Sozialabgaben selbst tragen musste. Die entleihende Firma hat die Vergütung daher in voller Höhe zu zahlen, ohne dass die bereits erhaltenen Zahlungen der Verleihfirma abgezogen werden.