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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 07.04.1988 - 5 U 10/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz (Urteil vom 07.04.1988 – 5 U 10/88) entscheidet, dass der Übernehmer eines Geschäfts für dessen vor der Übernahme begründete Verbindlichkeiten nur haftet, wenn es sich um ein Handelsgewerbe handelt, das aufgrund seines Umfangs einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Beurteilung hängt vom Gesamtbild des Betriebes ab (z. B. Umsatz, Kapital, Personal, Buchführung), wobei nicht alle Kriterien erfüllt sein müssen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Geschäftsübernehmer die Begleichung von Verbindlichkeiten, die vor der Übernahme entstanden sind. Rechtsgrundlage ist die Haftung für Altverbindlichkeiten nach § 25 HGB (Handelsgesetzbuch), die an die Fortführung eines Handelsgewerbes anknüpft.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Übernehmer nur dann für Altverbindlichkeiten haftet, wenn das übernommene Geschäft:

  1. ein Handelsgewerbe (§ 1 HGB) war und
  2. aufgrund seines Umfangs einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte.

c) Begründung des Gerichts: Die Notwendigkeit eines kaufmännischen Betriebs wird anhand eines Gesamtbildes beurteilt. Relevante Faktoren sind:

  • Umsatzhöhe,
  • Art der Tätigkeit und Betriebsstruktur,
  • Anlage- und Betriebskapital,
  • Anzahl der Beschäftigten,
  • Größe der Geschäftsräume,
  • geordnete Aufbewahrung von Unterlagen,
  • Kalkulation, Bankkredite, Buchführung,
  • regelmäßige Inventur und Bilanzierung. Kein einzelnes Merkmal ist zwingend, sondern die kumulative Betrachtung entscheidet. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, scheidet die Haftung nach § 25 HGB aus.
KI INHALT
Haftung des Übernehmers für Altverbindlichkeiten setzt voraus, dass das übernommene Geschäft ein Handelsgewerbe mit kaufmännischem Betriebsumfang war, wobei Umsatz, Struktur, Kapital, Mitarbeiterzahl und Buchführung das Gesamtbild prägen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung bei Übernahme eines Handelsgeschäfts
FUNDSTELLE
NORM
§ 25 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.04.1988
AKTENZEICHEN
5 U 10/88
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1988:0407.5U10.88.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.11.2018