Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 06.02.1986 - 4 Sa 148/85 -; ArbG Heilbronn, 16.07.1985 - 3 Ca 5785 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen wird, wenn vor ihrem Ablauf ein Mahnbescheid beim unzuständigen Arbeitsgericht beantragt wird, das Verfahren dann an das zuständige Gericht abgegeben wird und der dort erlassene Mahnbescheid – selbst wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist – demnächst zugestellt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger beantragt einen Mahnbescheid zur Durchsetzung eines Anspruchs (z. B. Lohnforderung) beim unzuständigen Arbeitsgericht. Das Verfahren wird anschließend an das zuständige Arbeitsgericht abgegeben, das den Mahnbescheid erlässt. Der Bescheid wird dem Schuldner erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zugestellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Verjährung bereits durch den Antrag beim unzuständigen Gericht unterbrochen wird – selbst wenn die Zustellung des Mahnbescheids erst nach Fristablauf erfolgt. Die Unterbrechung wirkt also rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Antrags.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB (a.F., heute § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) setzt nicht voraus, dass der Mahnbescheid von einem zuständigen Gericht erlassen wird.
- Entscheidend ist, dass der Gläubiger rechtzeitig (vor Fristablauf) den Antrag stellt und das Verfahren anschließend ordnungsgemäß an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.
- Die spätere Zustellung des Mahnbescheids („demnächst“) schadet nicht, solange der Antrag selbst fristwahrend war.
Relevanz: Die Entscheidung sichert die Rechte des Gläubigers, auch wenn er sich zunächst an das falsche Gericht wendet – solange er die Formalien (Antrag vor Fristablauf, Weiterleitung) einhält.