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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.03.1965 - VIII ZR 266/63 – Kleinschnittger –

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Der BGH entscheidet, dass ein Makler oder dessen Erben einen Provisionsanspruch aus einem Maklervertrag haben können, auch wenn der Makler vor Abschluss des Hauptvertrages stirbt – sofern seine Tätigkeit ursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war. Zudem hält das Gericht eine Vertragsklausel für wirksam, die dem Makler eine Provision auch dann zusichert, wenn der Auftraggeber ihn nicht in Anspruch nimmt (z. B. bei einem "Alleinauftrag" mit erweiterten Pflichten). Die Vertragsfreiheit rechtfertigt solche Abreden, solange sie nicht sittenwidrig sind oder gegen Treu und Glauben verstoßen.



Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Die Erben des verstorbenen Maklers Kleinschnittger fordern von dem Auftraggeber (Grundstückseigentümer) die Maklerprovision aus einem Alleinauftragsvertrag.
  • Beklagter: Der Auftraggeber weigert sich zu zahlen, mit der Begründung:
  • Der Makler sei vor Abschluss des Kaufvertrages gestorben.
  • Er habe den Makler nicht in Anspruch genommen (sondern einen anderen Makler oder selbst einen Käufer gefunden).
  • Die vereinbarte Provision auch für den Fall der Nicht-Inanspruchnahme sei unwirksam.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag nach § 652 BGB (Provisionsanspruch bei Nachweis oder Vermittlung eines Vertrages).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provision trotz Tod des Maklers:

    • Die Erben des Maklers haben Anspruch auf die Provision, wenn der Makler zu Lebzeiten eine ursächliche Tätigkeit für den späteren Vertragsabschluss entfaltet hat – selbst wenn der Kaufvertrag erst nach seinem Tod beurkundet wird.
    • Maßgeblich ist, dass die ursächlichen Verhandlungen oder Vereinbarungen bereits vor dem Tod stattfanden.
  2. Wirksamkeit der Alleinauftrags-Klausel:

    • Eine Vertragsklausel, die dem Makler die Provision auch dann zusichert, wenn der Auftraggeber ihn nicht in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich wirksam.
    • Der BGH bestätigt, dass Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) solche Abreden zulässt, solange sie nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
    • Ein Alleinauftrag kann auch bedeuten, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, den Makler zu beauftragen, falls er das Grundstück verkaufen will – anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig (z. B. durch Zahlung der entgangenen Provision).
  3. Berechnung der Provision:

    • Die Courtage bemisst sich nach dem beurkundeten Kaufpreis – spätere Änderungen (z. B. Preisminderungen) sind irrelevant.
  4. Ausnahmen:

    • Der Maklervertrag endet vor dem Tod, wenn der Makler dauerhaft geschäftsunfähig wird (z. B. durch schwere Krankheit).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Ursächlichkeit der Maklertätigkeit:

    • Der Provisionsanspruch entsteht bereits mit dem Maklervertrag als Anwartschaft, die durch die ursächliche Tätigkeit (Nachweis/Vermittlung) "verdient" wird.
    • Der Abschluss des Hauptvertrages ist nur die Bedingung für die Fälligkeit – die Leistung des Maklers muss aber vorher erbracht sein.
    • Stirbt der Makler nach seiner Tätigkeit, aber vor Vertragsabschluss, geht der Anspruch auf die Erben über.
  2. Vertragsfreiheit und Alleinauftrag:

    • Der BGH betont, dass individuelle Vertragsgestaltungen möglich sind, solange sie nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen.
    • Eine Klausel, die die Provision unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme vorsieht, ist nicht automatisch unwirksam – besonders wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Auftraggeber erkennbar war.
    • Kein Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB):
    • Allein der Umstand, dass der Makler Darlehensgewährungen mit dem Vertrag verknüpft hat, reicht nicht aus, um eine Notlage des Auftraggebers anzunehmen.
    • Keine Sittenwidrigkeit:
    • Dass der Auftraggeber die Klausel später als "unbequem" empfindet, rechtfertigt keine Nichtigkeit.
  3. Schadensersatz bei Vertragsverletzung:

    • Verletzt der Auftraggeber den Alleinauftrag (z. B. durch Beauftragung eines anderen Maklers), kann der ursprüngliche Makler Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision verlangen – ohne weiteren Nachweis.
  4. Beurkundung als formelle Voraussetzung:

    • Der Kaufvertrag muss in der erforderlichen Form (notariell) zustande kommen, damit der Provisionsanspruch fällig wird.
    • Ausnahme: Wenn sich die Parteien vor dem Tod des Maklers bereits über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben, reicht dies aus.

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Zusammenfassung der Leitsätze:

  1. Erben des Maklers können Provision verlangen, wenn der Makler ursächlich für den späteren Vertrag war – selbst bei Tod vor Beurkundung.
  2. Alleinauftrags-Klauseln, die Provision auch ohne Inanspruchnahme vorsehen, sind wirksam, wenn sie nicht sittenwidrig sind.
  3. Schadensersatz bei Verletzung des Alleinauftrags: Der Makler kann die Provision verlangen, auch wenn er nicht tätig wurde.
  4. Provision bemisst sich nach dem beurkundeten Kaufpreis – spätere Änderungen sind irrelevant.
KI INHALT
Maklerprovision auch bei Tod vor Vertragsabschluss, wenn Tätigkeit ursächlich war. Alleinauftrag kann Provisionsanspruch auch ohne Inanspruchnahme des Maklers begründen. Vertragsfreiheit erlaubt solche Vereinbarungen, sofern nicht sittenwidrig. Provision berechnet sich nach beurkundetem Kaufpreis, nicht nach späterer Änderung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kleinschnittger
STICHWORT
Entstehung des Courtageanspruchs des Maklers
Tod des Maklers
Beendigung des Maklervertrages
Courtage
FUNDSTELLE
HVR Nr. 341 LS
LM Nr. 15 zu § 652 BGB
DB 65, 510
MDR 65, 476
BB 65, 396
NORM
§ 652 BGB
§ 673 Satz 1 BGB analog
§ 613 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.03.1965
AKTENZEICHEN
VIII ZR 266/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.09.2026 18:09:13