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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Verden entscheidet, dass bei einem Reisenden, der seine Tätigkeit an wechselnden Orten ausübt, der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung nicht automatisch am Wohnsitz liegt, sondern am Sitz des Betriebes, von dem aus die Weisungen erteilt werden – sofern die Nebenpflichten am Wohnsitz zeitlich nicht überwiegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Arbeitnehmer) macht geltend, dass sein Wohnsitz als Erfüllungsort für seine Arbeitsleistung anzusehen ist, um die Zuständigkeit eines bestimmten Arbeitsgerichts zu begründen. Er stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BAG, die bei Reisenden den Wohnsitz als Erfüllungsort annimmt, wenn die Reisetätigkeit von dort aus ausgeübt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Verden folgt dieser Auffassung des BAG nicht. Es entscheidet, dass der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines Reisenden in der Regel der Sitz des Betriebes ist, von dem aus der Arbeitnehmer seine Weisungen erhält. Nur wenn die am Wohnsitz zu erfüllenden Pflichten (z. B. Vorbereitung von Reisen) zeitlich überwiegen, könnte der Wohnsitz als Erfüllungsort in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall sind diese Nebenpflichten jedoch nicht entscheidend, sodass der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers (§ 17 ZPO) maßgeblich ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich gilt bei Arbeitsverhältnissen der Ort der Arbeitsstätte (Betriebssitz) als Erfüllungsort (§ 29 ZPO).
- Bei wechselnden Arbeitsorten (z. B. bei Reisenden) ist der Betriebssitz, von dem aus Weisungen erteilt werden, maßgeblich – nicht der Wohnsitz.
- Die BAG-Rechtsprechung, die den Wohnsitz als Erfüllungsort annimmt, wenn der Reisende von dort aus seine Tätigkeit ausübt, wird vom ArbG Verden abgelehnt.
- Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer überwiegend an verschiedenen Orten tätig ist. In diesem Fall sind die am Wohnsitz erbrachten Leistungen (z. B. Reisevorbereitung) nur Nebenpflichten und rechtfertigen keine abweichende Bestimmung des Erfüllungsorts.
- Da der Reisende im Streitfall vorwiegend unterwegs war und nicht in erster Linie vom Wohnsitz aus arbeitete, ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers (§ 17 ZPO) zuständig.