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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kläger nicht verpflichtet ist, von einer zunächst zulässigen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umzusteigen, sobald der Schaden bezifferbar wird. Zudem kann eine fehlerhafte Abweisung einer Feststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses in der Revisionsinstanz durch eine Sachabweisung ersetzt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger hat eine Feststellungsklage (z. B. auf Schadensersatz dem Grunde nach) erhoben. Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger stattdessen eine Leistungsklage (auf konkrete Zahlung) hätte stellen müssen, sobald der Schaden quantifizierbar war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Kläger nicht gezwungen ist, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen. Zudem darf die fehlerhafte Abweisung der Feststellungsklage (wegen angeblich fehlendem rechtlichen Interesse) in der Revision durch eine Sachentscheidung (z. B. Klageabweisung in der Sache) ersetzt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Feststellungsklage bleibt auch dann zulässig, wenn der Schaden später bezifferbar wird – der Kläger hat ein Recht auf Wahl der Klageart.
- Die fehlerhafte Prozessabweisung (wegen fehlendem Feststellungsinteresse) kann in der Revision korrigiert werden, indem das Gericht stattdessen in der Sache entscheidet (z. B. die Klage als unbegründet abweist).
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Prozessautonomie des Klägers und ermöglicht eine flexiblere Handhabung von Feststellungsklagen, ohne dass ein Zwang zum Wechsel auf Leistungsklagen besteht. Zudem wird die Revisionsinstanz ermächtigt, formelle Fehler durch materielle Entscheidungen zu ersetzen.