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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber sich bei einer außerordentlichen Kündigung eines kaufmännischen Angestellten wegen vertragswidrigen Verhaltens in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 1 HGB von einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats lösen kann. § 75 Abs. 3 HGB, der den Arbeitnehmer entschädigungslos an das Wettbewerbsverbot bindet, wird als verfassungswidrig eingestuft, da er gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die entstandene Lücke wird durch analoge Anwendung von § 75 Abs. 1 HGB geschlossen, der beiden Vertragsparteien ein gleiches Lösungsrecht einräumt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) will sich von einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung (Konkurrenzklausel) mit einem kaufmännischen Angestellten (Arbeitnehmer, AN) lösen.
- Rechtsgrundlage: Der AG berief sich ursprünglich auf § 75 Abs. 3 HGB, der bei vertragswidrigem Verhalten des AN ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot vorsah. Da diese Norm jedoch als verfassungswidrig eingestuft wurde, griff das BAG auf die analoge Anwendung von § 75 Abs. 1 HGB zurück.
b) Was hat das Gericht entschieden?
§ 75 Abs. 3 HGB ist nichtig, da er gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt:
- Die Norm begünstigt den AG einseitig, indem sie ihm bei außerordentlicher Kündigung das Recht gibt, den AN entschädigungslos an das Wettbewerbsverbot zu binden, während der AN bei eigener außerordentlicher Kündigung nur wählen kann, ob das Verbot fortbesteht oder entfällt.
- Das BVerfG hatte bereits eine ähnliche Regelung für Handelsvertreter (§ 90a Abs. 2 Satz 2 HGB) für verfassungswidrig erklärt.
Lückenfüllung durch § 75 Abs. 1 HGB analog:
- Beide Vertragsparteien (AG und AN) können sich bei vertragswidrigem Verhalten der anderen Seite durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats nach der Kündigung von der Wettbewerbsvereinbarung lösen.
- Im Fall einer Wiederholungskündigung (z. B. zweite außerordentliche Kündigung aus Vorsorge) ist eine erneute Lösungserklärung entbehrlich, wenn der AN erkennen musste, dass der AG an der Lösung festhalten will.
Auslegung der Erklärung des AG:
- Teilt der AG dem AN nach einer Kündigung aus wichtigem Grund mit, dass er ihn von der Konkurrenzklausel entbindet und keine Karenzentschädigung zahlt, kann dies als Lösungserklärung nach § 75 Abs. 1 HGB ausgelegt werden – insbesondere bei zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung.
c) Begründung des Gerichts:
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: § 75 Abs. 3 HGB behandelt AG und AN ungleich, da nur der AG einseitig die entschädigungslose Bindung des AN durchsetzen kann, während der AN kein vergleichbares Recht hat.
Analogie zu § 75 Abs. 1 HGB: Die Norm sieht ein beidseitiges Wahlrecht vor, das beide Parteien gleichstellt. Dies entspricht dem Gleichheitsgrundsatz und wurde später sogar gesetzlich im Handelsrechtsreformgesetz 1998 verankert (§ 90a Abs. 3 HGB).
Praktische Handhabung:
Die Monatsfrist für die Lösungserklärung gilt auch für den AG.
Bei Wiederholungskündigungen ist keine neue Erklärung nötig, wenn der AN den Willen des AG zur Lösung der Wettbewerbsvereinbarung erkennen konnte (z. B. wegen bekannter Kündigungsgründe wie finanzieller Unregelmäßigkeiten).
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Gleichbehandlung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und schafft Rechtssicherheit für die Lösung solcher Vereinbarungen bei vertragswidrigem Verhalten.