Vorinstanzen LAG Nürnberg, 23.03.1983 - 3 Sa 83/82 -; ArbG Nürnberg, 15.06.1982 - 7 Ca 49/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Diebstahl eines Arbeitnehmers (AN) in seiner Freizeit zu Lasten einer Konzernschwester seines Arbeitgebers (AG) einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 KSchG darstellen kann, sofern das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (AN) aufgrund eines verhaltensbedingten Grundes (§ 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) kündigen. Der Grund hierfür ist ein Diebstahl, den der AN in seiner Freizeit zu Lasten einer Konzernschwester des AG begangen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass ein solches Verhalten des AN einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen kann. Die Kündigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Diebstahl konkret beeinträchtigt wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Diebstahl zwar außerhalb der Arbeitszeit und nicht direkt gegen den AG gerichtet war, jedoch eine Verbindung zum Arbeitsverhältnis besteht, da die geschädigte Konzernschwester Teil desselben Konzerns ist. Entscheidend ist, ob das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN durch das Verhalten des AN so stark beeinträchtigt wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies ist eine Einzelfallabwägung, bei der die konkreten Umstände (z. B. Schwere des Diebstahls, Position des AN, Auswirkungen auf den AG) zu berücksichtigen sind.