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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Nürnberg, 23.03.1983 - 3 Sa 83/82 -; ArbG Nürnberg, 15.06.1982 - 7 Ca 49/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Diebstahl eines Arbeitnehmers (AN) in seiner Freizeit zu Lasten einer Konzernschwester seines Arbeitgebers (AG) einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 KSchG darstellen kann, sofern das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (AN) aufgrund eines verhaltensbedingten Grundes (§ 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) kündigen. Der Grund hierfür ist ein Diebstahl, den der AN in seiner Freizeit zu Lasten einer Konzernschwester des AG begangen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass ein solches Verhalten des AN einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen kann. Die Kündigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Diebstahl konkret beeinträchtigt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Diebstahl zwar außerhalb der Arbeitszeit und nicht direkt gegen den AG gerichtet war, jedoch eine Verbindung zum Arbeitsverhältnis besteht, da die geschädigte Konzernschwester Teil desselben Konzerns ist. Entscheidend ist, ob das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN durch das Verhalten des AN so stark beeinträchtigt wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies ist eine Einzelfallabwägung, bei der die konkreten Umstände (z. B. Schwere des Diebstahls, Position des AN, Auswirkungen auf den AG) zu berücksichtigen sind.

KI INHALT
Diebstahl eines Arbeitnehmers in der Freizeit zu Lasten einer Konzernschwester kann verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (§ 1 KSchG).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
verhaltensbedingte Kündigung
Diebstahl zu Lasten einer dem Konzern des AG angehörenden Schwestergesellschaft
FUNDSTELLE
RdA 85, 127
BB 85, 1198
DB 85, 1192
AR-Blattei Kündigung IX, Entsch. 67
SAE 85, 134
AuR 85, 131
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14
Quelle 85, 298
BlfSt. 85, 200
ARST 85, 106
AP Nr. 2 zu § 1 KSChG 1969 Konzern LS
NORM
§ 1 Abs. 2 KSchG 1969
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.1984
AKTENZEICHEN
2 AZR 233/83
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
28.03.2019