Vorinstanz OLG München, 21.11.1957, 6. ZS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Handelsvertretervertrag (Dauerschuldverhältnis) eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch möglich ist, wenn beide Parteien ein Verschulden trifft, sofern dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Die eigene Vertragsuntreue des Kündigenden steht der Kündigung nicht automatisch entgegen, wenn das Verhalten des anderen Teils das Vertrauen nachhaltig zerstört hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte einen Handelsvertretervertrag (HVV) mit seinem Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen. Der Grund liegt im Vorwurf des Treuebruchs durch den HV, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Patents durch eine vom HV vorgeschobene Firma stand. Der HV hatte dabei gegen die Interessen des U gehandelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch dann möglich ist, wenn beide Parteien ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob dem Kündigenden (hier: dem U) das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Die eigene Vertragsuntreue des Kündigenden steht der Kündigung nicht automatisch entgegen, wenn das Verhalten des anderen Teils (hier: des HV) das Vertrauen nachhaltig zerstört hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Der HVV ist ein Dauerschuldverhältnis, das besonderes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt.
- Bei Dauerschuldverhältnissen gelten für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund die Grundsätze, die für Gesellschaftsverträge entwickelt wurden.
- Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn beide Parteien ein Verschulden trifft, sofern die Abwägung aller Umstände nach Treu und Glauben ergibt, dass dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
- Der Tatrichter muss alle wesentlichen Umstände berücksichtigen, insbesondere das Verhalten des Kündigenden.
- Im konkreten Fall hat der Tatrichter festgestellt, dass der Treuebruch des HV die Vertrauensgrundlage zerstört hat, sodass dem U die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Die finanzielle Auswirkung der Kündigung für den HV wurde ebenfalls gewürdigt.
- Die subjektive Empfindung des U, dass das Vertrauen zerstört sei, wurde als maßgeblich anerkannt.