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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Haftung aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder entgeltliche Auskünfte beschränkt ist. Ein Auskunftsvertrag verpflichtet nur zur richtigen und vollständigen Auskunft, nicht automatisch zu weiteren Ermittlungs- oder Beratungspflichten – hierfür wäre ein gesonderter Geschäftsbesorgungsvertrag nötig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auskunftsempfänger (z. B. ein Dritter) verlangt von einem Auskunftserteilenden (z. B. einem Sachverständigen oder Informanten) Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Auskunft. Der Anspruch stützt sich auf einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass:
- Die Haftung aus einem stillschweigenden Auskunftsvertrag nicht auf bestimmte Berufsgruppen (z. B. Banken, Anwälte) oder entgeltliche Auskünfte beschränkt ist.
- Ein Auskunftsvertrag nur die Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunft umfasst.
- Ermittlungs- oder Beratungspflichten erfordern einen separaten Geschäftsbesorgungsvertrag und ergeben sich nicht automatisch aus dem Auskunftsvertrag.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rechtsprechung zu Auskunftsverträgen ist allgemein anwendbar, unabhängig von der Person des Auskunftgebers oder der Entgeltlichkeit.
- Der Vertragszweck eines Auskunftsvertrags beschränkt sich auf die Weitergabe korrekter Informationen – weitere Pflichten (wie aktive Ermittlungen oder Beratung) setzen eine erweiterte vertragliche Vereinbarung voraus.
- Ohne solche Vereinbarung kann der Auskunftsgeber nicht für unterlassene Ermittlungen oder Beratung haften.