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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vermittler (z. B. Makler) in der Regel nicht als Verhandlungsvertreter einer Vertragspartei anzusehen ist, selbst wenn er in Vertragsverhandlungen eingebunden ist. Eine Ausnahme gilt u. a. für Franchising-Verträge.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Konstellation: Ein Vermittler (z. B. Makler) ist in Vertragsverhandlungen involviert. Die Frage ist, ob er als Verhandlungsvertreter einer Partei gilt (mit möglichen rechtlichen Folgen, z. B. für die Anfechtung wegen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB). Relevanz: Die Einordnung als Verhandlungsvertreter hätte zur Folge, dass Täuschungen des Vermittlers der vertretenen Partei direkt zugerechnet werden könnten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Ein Vermittler ist regelmäßig kein Verhandlungsvertreter der Vertragsparteien. Eine Ausnahme gilt nur in speziellen Konstellationen (z. B. beim Franchising, wie in BGH, WM 78, 245, 246 angedeutet).
c) Begründung des Gerichts: - Der BGH stützt sich auf vorherige Urteile (u. a. BGH, WM 64, 853, 854; RG, RGZ 101, 97, 98 f.) und betont, dass die Rolle eines Vermittlers typischerweise auf die Vermittlung beschränkt ist, ohne Vertretungsmacht für eine Partei. - Selbst bei Täuschung durch den Vermittler scheidet eine Zurechnung nach § 123 Abs. 2 BGB aus, da dieser nicht als Verhandlungsgehilfe oder Vertreter handelt (vgl. BGH, BGHZ 33, 302, 309). - Die Ausnahme beim Franchising wird damit begründet, dass dort der Vermittler oft stärker in die Vertragsgestaltung eingebunden ist.
Hinweis: Die Entscheidung ist besonders relevant für die Abgrenzung von Vertretungsmacht und die Haftung bei Täuschungen in Vertragsverhandlungen.