Vorinstanz ArbG Münster, 12.06.1992 - 1 Ca 875/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Kündigung wirksam zugegangen ist, wenn der Bote das Schreiben bei Abwesenheit des Empfängers auffällig zwischen Glasscheiben und Metallgitter der Haustür steckt, selbst wenn diese von der Straße nicht einsehbar ist und der Zugang durch ein verschlossenes Gartentörchen erschwert wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Kündigender) möchte die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer (Empfänger) durchsetzen. Streitig ist, ob das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß zugegangen ist, da es nicht in einen Briefkasten eingeworfen, sondern zwischen Glasscheiben und Metallgitter der Haustür gesteckt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat den Zugang der Kündigung bejaht. Es reicht aus, wenn der Bote das Schreiben auffällig an der Haustür anbringt, selbst wenn diese von der Straße nicht einsehbar ist und der Zugang durch ein verschlossenes (aber nicht abgeschlossenes) Gartentörchen behindert wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Zugang dann als erfolgt gilt, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Schreiben Kenntnis zu nehmen. Die auffällige Platzierung zwischen Glasscheibe und Metallgitter stelle eine ausreichende Zugangsform dar, da der Empfänger bei Rückkehr das Schreiben ohne Weiteres wahrnehmen könne. Die erschwerten Zugangsbedingungen (Vorgarten, Gartentörchen) ändern daran nichts, solange das Schreiben sicher und sichtbar deponiert wurde.